Leitsatz

Unterbricht ein Arbeitgeber seinen Betrieb infolge von Witterungseinflüssen und kann er demzufolge seine Arbeitnehmer nicht weiterbeschäftigen, ist er dennoch zur Lohnfortzahlung verpflichtet . Der Arbeitgeber trägt das so genannte Betriebsrisiko . Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Betrieb ohne eigenes Verschulden unterbrechen muss.

Soll in einem Tarifvertrag von diesem Grundsatz abwichen werden, muss klar und deutlich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Entgeltzahlungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistung des Arbeitnehmers wegen witterungsbedingter Betriebsstörung ausgeschlossen ist.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 18.05.1999, 9 AZR 13/98

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