Leitsatz

Die Kenntnis oder das Kennenmüssen des Vertreters von bestimmten Umständen, die für die Willenserklärung von Bedeutung sind, muss sich der Vertretene (Käufer) grundsätzlich zurechnen lassen (§ 166 Abs. 1 BGB). Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Vertreter wegen seiner Nähe zur Gegenpartei (Verkäufer) zugleich als deren Wissensvertreter anzusehen ist. Im Einzelfall ist es dem Verkäufer jedoch nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die dem Käufer zugerechnete Kenntnis des Vertreters zu berufen. Das kommt jedoch nur in folgenden Fällen in Betracht:

  • Der Verkäufer hat mit dem Vertreter des Käufers bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammengewirkt
  • Der Verkäufer hat dem Käufer seinen Verhandlungsführer als Vertreter aufgedrängt, um aus der dann eingreifenden Vorschrift des § 166 Abs. 1 BGB Vorteile zu ziehen.
 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 28.01.2000, V ZR 402/98

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