Kommentar

Das Finanzgericht kann dem klagenden Steuerzahler eine Frist setzen, innerhalb derer er Erklärungen zum Klageverfahren abzugeben oder Beweismitel vorzulegen hat. Geschieht dies nicht innerhalb der gesetzten Frist, kann das Gericht die verspätet vorgebrachten Erklärungen oder vorgelegten Beweismittel zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden ( § 79 b Abs. 3 FGO , Klage ).

Die mit der Festsetzung verbundene Ausschlußwirkung gilt jedoch nur, wenn bei Erlaß der gerichtlichen Aufklärungsverfügung am Wortlaut der Vorschrift orientierte inhaltliche Erfordernisse beachtet werden. So reicht es z. B. nicht aus,

  • wenn der Berichterstatter den Kläger allgemein zu einer Stellungnahme zur Klageerwiderung des Finanzamts auffordert oder
  • von dem Kläger pauschal die Vorlage von Unterlagen verlangt, die das Finanzamt in seiner Klageerwiderungsschrift als vorlagebedürftig bezeichnet.
 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.04.1995, IX R 6/94

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