Die Pauschalvergütung muss für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr vereinbart werden. Soll also z. B. die monatlich zu erstellende Buchführung pauschal abgerechnet werden, muss die Pauschale mindestens für einen Zeitraum von 12 Monaten gelten.

 

Gültigkeit einer Verlängerungsklausel

Zulässig ist eine Regelung, wonach die Pauschalvergütung für ein Jahr gelten soll und die Pauschale automatisch weitergelten soll, wenn der Vertrag nicht vor Ablauf des Jahres gekündigt wird (sog. Verlängerungsklausel). Eine Pauschalvereinbarung, die für mehr als ein Jahr vereinbart wurde, wird nicht dadurch ungültig, dass der Vertrag vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

Textformerfordernis

Die Pauschalvergütung kann seit dem 20.7.2017 statt in Schriftform in Textform vereinbart werden.[1]

Formvorschriften für Pauschalvergütungsvereinbarungen nach § 14 StBVV

 
Voraussetzungen  
Laufzeit von mindestens einem Jahr
  • Kündigungsmöglichkeit und/oder
  • Kündigung vor Ablauf der Jahresfrist zulässig
Hinweis: Vereinbarung einer Laufzeit von einem Jahr mit automatischer Verlängerungsoption ist zulässig.
Textformerfordernis Vereinbarung muss in Textform getroffen werden, Unterschriften der Vertragsparteien sind nicht erforderlich.
Vereinbarung darf zusammen mit anderen Vereinbarungen getroffen werden Anders als bei der Vergütungsvereinbarung nach § 4 StBVV darf die Pauschalvereinbarung auch im Steuerberatungsvertrag direkt getroffen werden. Die Pauschalvergütungsvereinbarung muss nicht von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein.

Pauschalvergütung ändern

Änderungen der Pauschalvergütung sind grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen zu vereinbaren wie die ursprüngliche Pauschalvergütungsvereinbarung. D. h., eine Änderung muss von den Vertragsparteien gemeinsam in Textform vereinbart werden, ein einseitiges Änderungsrecht steht einer Partei allein grundsätzlich nicht zu.

Streitig ist, ob im Pauschalvergütungsvertrag enthaltene Anpassungsklauseln zulässig sind.

Ist in der Vereinbarung eine dynamische Anpassung der Pauschalen enthalten, z. B. die automatische jährliche Anhebung der Pauschalen um 2 %, dürfte dies zwecks Inflationsausgleich zulässig sein.

Auch eine Regelung in der ursprünglichen Vereinbarung, die dem Steuerberater das Recht gibt, einseitig die Pauschale durch schriftliche Anzeige anzupassen, wenn die Mandantschaft nicht innerhalb einer bestimmten, angemessenen Frist (z. B. 3 Monate) widerspricht, wird als zulässig angesehen. Eine einseitige Anpassungsklausel ohne Widerspruchsrecht der Mandantschaft dürfte hingegen unzulässig sein.

Folgen einer unwirksamen Pauschalvergütungsvereinbarung

Bei Verstoß gegen das Textformerfordernis ist die Pauschalvergütungsvereinbarung unwirksam. Gleichwohl bleibt der Steuerberatungsvertrag wirksam, sodass grundsätzlich die übliche Vergütung nach den Regelungen der StBVV geschuldet wird. Liegen diese über der – unwirksam – vereinbarten Pauschalvergütung, ist umstritten, ob die Steuerberaterin/der Steuerberater die höhere Gebühr fordern darf. Wenn auch die h. M. umstritten ist, wird von der Mehrheit der Gerichte dem Steuerberater/der Steuerberaterin das Honorar nur bis zur Höhe der Pauschalvergütung zuerkannt. Die Begründungen dafür sind unterschiedlich. Das AG Warendorf[2] hat z. B. entschieden, dass bei Erteilung einer Pauschalabrechnung aufgrund der unwirksamen Pauschalvereinbarung (im Streitfall fehlte die Einhaltung der früher vorgeschriebenen Schriftform) zwar der allgemeine Vergütungsanspruch nach der StBVV nicht verloren geht, aber der Höhe nach gedeckelt ist auf die Höhe der unwirksamen Pauschalabrechnung.

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass Steuerberaterinnen/Steuerberater, die eine unwirksame Pauschalvergütungsvereinbarung treffen, das Risiko tragen, Gebühren, die über den unwirksam vereinbarten Pauschalgebühren liegen, in der Regel nicht fordern dürfen. Deshalb sollte insbesondere auf die Einhaltung der Textform geachtet werden.

[2] AG Warendorf, Urteil v. 26.11.2015, 5 c 410/13.

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