Die StBVV und das StBerG benennen folgende Möglichkeiten, von den gesetzlichen Regelungen abweichen zu können:

  1. Vereinbarung einer höheren Gebühr nach § 4 Abs. 1 StBVV.
  2. Vereinbarung einer niedrigeren Gebühr nach § 4 Abs. 3 StBVV in außergerichtlichen Angelegenheiten.
  3. Vereinbarung einer höheren Gebühr für Gerichts- und Verwaltungsverfahren (§ 3a RVG i. V. m. § 45 StBVV).
  4. Vereinbarung einer Pauschalvergütung nach § 14 StBVV.
  5. Vereinbarung eines Erfolgshonorars nach § 9a StBerG.
 

Abgerechneter Zeitaufwand ist zu beweisen

Wer eine Stundenvereinbarung trifft, statt nach der Wertgebühr abzurechnen, sollte berücksichtigten, dass die Steuerberaterin oder der Steuerberater das Risiko trägt, den abgerechneten Zeitaufwand beweisen zu müssen.

Grundsätzlich ist es zulässig, andere als die in der StBVV vorgesehenen Abrechnungen zu vereinbaren. Allerdings sind die dort und im StBerG vorgeschriebenen formalen Voraussetzungen zu beachten. Dies wird in der Praxis immer wieder versäumt, sodass die aufgrund unwirksamer Honorarvereinbarung abgerechneten Leistungen nicht Erfolg versprechend eingeklagt werden können. Hier sollte sehr sorgfältig auf die Einhaltung der Wirksamkeitsvoraussetzungen geachtet werden.

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