Kommentar

Der BFH[1] hat entschieden, dass anlässlich der Übergabe von Geld- oder Wertpapiervermögen eine dauernde Last begründet werden kann, wenn dieses Vermögen vom Übernehmer vereinbarungsgemäß zur Tilgung von Schulden verwendet wird, mit denen die Anschaffung oder Herstellung von Ertrag bringendem Vermögen finanziert worden ist. Das Urteil ist aus folgenden Gründen nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden:

  • Konstitutives Merkmal einer Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist die Übertragung einer Existenz sichernden und Ertrag bringenden Wirtschaftseinheit. Die Übergabe von Geldvermögen erfüllt diese Voraussetzung nicht.
  • Die Begründung einer dauernden Last durch Übergabe von Geldvermögen zwecks Schuldentilgung widerspricht dem Sinn und Zweck des Rechtsinstituts der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen. Das ertraglose Geldvermögen wird in diesem Fall nicht in eine Ertrag bringende Wirtschaftseinheit überführt, weil das eingesetzte Vermögen nach erfolgter Schuldentilgung aufgezehrt ist und dem Übernehmer keine Erträge erbringen kann.
  • Kommt es dem Übergeber dagegen auf eine Sicherung seiner Versorgung durch Erhalt einer wiederkehrenden Geldleistung an, könnte er diese – ohne Übertragung des Geldvermögens – bereits aus eigenem Vermögen bestreiten. Die Übergabe von Geldvermögen gegen Zusage regelmäßiger Versorgungsleistungen stellt eine Form des Unterhaltskaufs dar. Es handelt sich um eine ertragsteuerlich unbeachtliche Vermögensumschichtung des Übergebers.
  • Der Abzug privater Schuldzinsen wurde mit Wirkung vom 1.1.1974 gestrichen. Die Berücksichtigung ersparter privater Schuldzinsen des Übernehmers in Form einer dauernden Last würde den privaten Schuldzinsenabzug für eine Gruppe von Steuerpflichtigen wieder einführen und die Entscheidung des Gesetzgebers missachten.
  • Darüber hinaus sind ersparte Aufwendungen, z.B. ersparte Zinsen, nicht als Erträge des übergebenen Vermögens anzusehen.
 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 19.1.2007, IV C 8 – S 2255 – 2/07

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