Steuerpflichtige müssen im Steuerrecht zahlreiche Handlung- und Erklärungsfristen beachten, um gegenüber der Finanzverwaltung ihre Rechte wahren zu können. In der Besteuerungspraxis betrifft dies insb. die Einspruchsfrist (§ 355 AO) sowie weitergehend im gerichtlichen Verfahren die Klagefrist (§ 47 FGO), die Revisionsfrist (§ 120 FGO) sowie die Beschwerdefrist zur Zulassung der Revision (§ 116 AO).

Werden steuerrechtliche Handlungs- oder Erklärungsfristen versäumt, kommt unter den Voraussetzungen des § 110 AO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, bei Versäumung einer Frist im gerichtlichen Verfahren greift die § 110 AO nachgebildete Vorschrift des § 56 FGO. Obwohl die Bedeutung der Wahrung steuerlicher und gerichtlicher Fristen hinlänglich bekannt ist und immer wieder zur rechtzeitigen Fristwahrung geraten wird, führen Wiedereinsetzungsanträge wegen versäumter Fristen oft zu gerichtlichen Entscheidungen, denn § 110 AO und § 56 FGO lassen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur unter relativ engen Voraussetzungen zu. Dies betrifft nicht nur Steuerpflichtige, die ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst regeln, sondern auch Angehörige der steuerberatenden Berufe, denen insoweit eine erhöhte Sorgfaltspflicht obliegt. Der Beitrag gibt – nach einer kurzen Einführung in die gesetzlichen Voraussetzungen des § 110 AO – einen Überblick über die hierzu ergangene aktuelle Rechtsprechung.

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