Kommentar

Eine Betriebsaufgabe, die zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, entfällt bei einer Betriebsunterbrechung.

Eine Betriebsunterbrechung kommt jedoch nicht in Betracht, wenn ein Unternehmer seine werbende Tätigkeit einstellt und keine wesentlichen Betriebsgrundlagen mehr vorhanden sind, die einem später identitätswahrend fortgeführten Betrieb dienen könnten.

Eine Betriebsaufgabe ist auch dann anzunehmen, wenn ein Bauunternehmer, zu dessen Betriebsvermögen eine 100%ige GmbH-Beteiligung gehört, 1987 seine werbende Tätigkeit einstellt und am 1. 6. 1988 GmbH-Anteile aus einer Kapitalerhöhung im Nennwert von 100.000 DM für 400.000 DM an einen Dritten veräußert, nachdem er sich zuvor verpflichtet hatte, die GmbH mindestens bis Ende 1995 zu vertreten.

Die verbliebenen GmbH-Altanteile im Nennwert von ebenfalls 100.000 DM gehen am 1. 6. 1988 in das Privatvermögen über. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Anteilswert ebenfalls mit 400.000 DM angenommen wird, so daß ein Aufgabegewinn von ca. 600.000 DM anzusetzen ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.02.1997, X R 31/95

Anmerkung:

Der X. Senat entwickelt, dem Urteil des IV. Senats, IV R 39/94, BStBl 1996 II S. 276, folgend, ein System der Betriebsunterbrechung : Es müsse die Absicht bestehen, den stillgelegten Betrieb in einem überschaubaren Zeitraum in identischer Form wieder zu eröffnen. Unterfälle der Betriebsunterbrechung seien die Betriebsverpachtung (unter Ausübung des Verpächterwahlrechts), das Vermieten (Verpachten) wesentlicher Betriebsgrundlagen in anderer Weise oder die Unterbrechung des Betriebs i. e. S. Fehlt es hingegen an der Absicht der Wiedereröffnung von vornherein oder entfällt sie späterhin, kommt es zu einer Aufdeckung der stillen Reserven und einem Aufgabegewinn nach § 16 Abs. 3 EStG . Vollzieht sich jedoch die Auflösung eines Betriebs nach und nach, sind die anfallenden Gewinne als laufende zu versteuern. Die Tarifbegünstigungen der §§ 16 , 34 EStG kommen nicht in Betracht.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge