OFD Frankfurt, 2.1.2018, S 3212 A - 005 - St 116

Abschlagsregelung für Großobjekte

 

1. Wertzahlen für Lagerhausgrundstücke

Die in der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG vom 2.9.1966 festgesetzten Wertzahlen sind seinerzeit aus Kaufpreisen abgeleitet worden, die kurze Zeit vor oder nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964 für die im Sachwertverfahren zu bewertenden Grundstücke gezahlt worden sind. Soweit brauchbare Kaufpreise nicht zur Verfügung standen, hat der beim Bundesfinanzministerium bestehende Schätzungsausschuss für geeignete Grundstücke entsprechende Verkehrswerte ermittelt. Ich darf hierzu auf die amtliche Begründung des Verordnungsentwurfs (Bundesrats-Drucksache 255/66) hinweisen.

Für Fabrikgrundstücke haben sich danach niedrigere Wertzahlen als für Lagerhausgrundstücke ergeben. Das ist darauf zurückzuführen, dass nach den damaligen Untersuchungen die Kaufpreise für Fabrikgrundstücke – mit Ausnahme der Nachkriegsbauten mit einem Ausgangswert bis zu 500.000 DM – erheblich mehr von den Ausgangswerten nach unten abwichen als die Kaufpreise für Lagerhausgrundstücke gegenüber den für sie maßgebenden Ausgangswerten. Es ist deshalb nicht gerechtfertigt, die Wertzahlen für Lagerhausgrundstücke an die Wertzahlen für Fabrikgrundstücke anzupassen.

Die Abstufung der Wertzahlen für Fabrikgrundstücke nach der Höhe der Ausgangswerte beruht darauf, dass industrielle Großobjekte wegen ihrer eingeschränkten Verwendungsmöglichkeiten weniger als kleine Objekte verkäuflich sind, was sich auf ihren Verkehrswert auswirkt. Dies trifft auch für große Lagerhausgrundstücke zu. Die Bewertungsreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder haben deshalb beschlossen, für Lagerhausgrundstücke mit einem Gebäudesachwert über 350.000 DM bis zu 700.000 DM einen Abschlag von. 5 % und für Lagerhausgrundstücke mit einem Gebäudesachwert über 700.000 DM einen Abschlag von 10 % nach § 88 BewG allgemein zuzulassen.

Dieser Abschlag für Großobjekte wird bei Lagerhausgrundstücken berücksichtigt, wenn auf die gesamte wirtschaftliche Einheit oder auf mindestens einen Bauteil der wirtschaftlichen Einheit die Wertzahl für Lagerhäuser anzuwenden ist und der Gebäudewert der wirtschaftlichen Einheit – vor Anwendung des Abschlags für Großobjekte – die festgelegten Beträge (350.000 DM oder 700.000 DM) überschreitet.

Der Vomhundertsatz für den Abschlag ist auf den gesamten Gebäudewert – vor Berücksichtigung des Abschlags für Großobjekte – anzuwenden, wenn die Wertzahl nach § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 2 der VO zu § 90 BewG in Betracht kommt. Ist eine durchschnittliche Wertzahl für das Geschäftsgrundstück zu bilden (§ 2 Abs. 5 der VO zu § 90 BewG), ist der Abschlag nur von dem Gebäudewert – vor Anwendung des Abschlags für Großobjekte – der Gebäude (Gebäudeteile) vorzunehmen, die der Grundstücksgruppe „Lagerhäuser” zuzuordnen sind. Für Grenzbereiche (Gebäudewert der wirtschaftlichen Einheit – vor Anwendung des Abschlags für Großobjekte – liegt zwischen 332.501 DM und 350.000 DM oder zwischen 630.001 DM und 700.000 DM) ist eine Ausgleichsregelung entsprechend der Höchstbetragsregelung für Fabriken zu berücksichtigen.

 

2. Raummeterpreise für Lagergebäude

Die Bewertungsreferenten der obersten Finanzbehörden der Länder halten auch weiterhin an der Auffassung fest, dass es nicht gerechtfertigt ist, für Lagergebäude die in der Anlage 14 Teil B der Richtlinien für die Bewertung des Grundvermögens vom 19.9.1966 festgesetzten Raummeterpreise allgemein herabzusetzen. Einer besonderen Bauweise der landwirtschaftlichen Lagergebäude kann bereits durch die Einordnung in die entsprechende Gebäudeklasse Rechnung getragen werden. Soweit in Einzelfällen die nach den Bewertungsrichtlinien ermittelten Gebäudenormalherstellungskosten dennoch über den tatsächlichen Herstellungskosten liegen, wird der Gebäudesachwert nach § 88 BewG ermäßigt.

 

3. Wertzahlen für Kühlhausgrundstücke und für Obstgroßmarkthallen

Kühlhausgrundstücke und Obstgroßmarkthallen fallen unter die Grundstücksgruppe der „übrigen Geschäftsgrundstücke” im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchstabe A Nr. 10 der Verordnung zur Durchführung des § 90 BewG.

 

4. Abschlagsregelung für die Gruppe der übrigen Geschäftsgrundstücke

Mit Rücksicht darauf, dass Großobjekte im allgemeinen schwerer verkäuflich sind, soll für Nachkriegsbauten mit einem Gebäudesachwert über 350.000 DM bis 700.000 DM ein Abschlag von 5 % und für Nachkriegsbauten mit einem Gebäudesachwert über 700.000 DM ein Abschlag von 10 % nach § 88 BewG gemacht werden.

Bei den übrigen Geschäftsgrundstücken im Sinne des § 2 Abs. 1 Buchst. a Nr. 10 der VO zu § 90 BewG wird der Abschlag dann berücksichtigt, wenn mindestens ein Bauteil der wirtschaftlichen Einheit ein Nachkriegsbau ist und der Gebäudewert der wirtschaftlichen Einheit – vor Anwendung des Abschlags für Großobjekte – die festgelegten Beträge (350.000 DM oder 700.000 DM) überschreitet. Der Vomhundertsatz für den Abschlag ist aber nur auf den anteiligen Gebäudewert – vor Berücksichtigung des Abschlags für Großobjek...

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