Im Fall einer Ehescheidung ist mangels ehevertraglicher Regelungen die Wertermittlung der Steuerberatungskanzlei u. a. für die Zwecke des Zugewinnausgleichs von Bedeutung. Auch hier muss das Bewertungsziel ein objektivierter Praxiswert sein, da eine Ehescheidung von Interessensgegensätzen geprägt ist. Besonderheit hier: Laut BGH[1] sind die Ertragsteuern, die bei einer Veräußerung anfallen würden, als latente Steuerlast wertmindernd zu berücksichtigen.

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