OFD Frankfurt, 10.8.2005, S 0184 A - 8 - St II 1.03

Nach § 68 Nr. 3 AO stellen Werkstätten für behinderte Menschen (unter den dort genannten Voraussetzungen) steuerbegünstigte Zweckbetriebe dar. Nach dem AEAO Tz. 5 zu § 68 Nr. 3 gehört der Verkauf von Produkten, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen hergestellt worden sind, in einem Laden oder einer Verkaufsstelle der Werkstatt noch zum Zweckbetrieb. Der Verkauf von zugekauften Waren ist hingegen als gesonderter steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu beurteilen.

Beim Verkauf von Produkten durch eine Verkaufsstelle ist zu unterscheiden, ob die Produkte unter Verwendung von Roh- oder Grundmaterial in der Werkstatt hergestellt wurden (Zweckbetrieb) oder ob es sich um zugekaufte Waren (sog. Handelswaren) handelt, d.h. Waren, die nicht in den Produktionsprozess der Werkstätte eingehen und unverändert weiterveräußert werden (steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb). Zu den zugekauften Waren zählen auch solche, die in der Verkaufsstelle lediglich für den Weiterverkauf aufbereitet wurden. Eine Aufbereitung in der Verkaufsstelle ist anzunehmen, wenn die Wertschöpfung durch die Werkstatt nicht mehr als 10 % des Nettowerts der zugekauften Ware beträgt.

Der Einkauf von Waren für die Produktion bleibt bei der Beurteilung der Zweckbetriebseigenschaft einer Verkaufsstelle außer Betracht. Es ist deshalb auch ohne Bedeutung, zu welchem Anteil die von einer Werkstätte für Behinderte hergestellten Waren aus zugekauftem Material bestehen.

Der Warenaustausch zwischen Werkstätten für behinderte Menschen ist unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft, soweit der Austausch sich auf Produkte von Behindertenwerkstätten beschränkt. Der Warenaustausch mit Werkstätten in anderen EG-Ländern kann ebenfalls unschädlich für die Zweckbetriebseigenschaft sein. Der Träger der Werkstatt hat auf geeignete Weise nachzuweisen, dass sein Geschäftspartner in dem anderen EG-Land eine Werkstätte für behinderte Menschen ist, die einer solchen im Sinne des § 136 SGB IX vergleichbar ist.

Die vorstehenden Grundsätze können nicht auf sog. „Dritte-Welt-Läden” übertragen werden. Hierbei handelt es sich grundsätzlich um einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Dieser Rundverfügung liegen die Erlasse des FinMin Hessen vom 23.5.1991, S 0184 A – 2 – II B 31, vom 11.3.1998, S 0184 A – 2 – II A 11 und vom 28.6.2005, S 0184 A – 002 – II 4a zugrunde.

 

Normenkette

AO 1977 § 65

AO 1977 § 68 Nr. 3

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