Kommentar

Im Anschluss an die BFH-Urteile vom 11.5.2005[1] zum Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern mit Einsatzwechseltätigkeiten hat das BMF insbesondere zu folgenden Punkten Stellung genommen:

  • Hinsichtlich des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte sind die BFH-Urteile allgemein anzuwenden. Ob eine regelmäßige Arbeitsstätte vorliegt, richtet sich danach, ob ein Arbeitnehmer den Betriebssitz des Arbeitgebers oder sonstige ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtungen, denen er zugeordnet ist, nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d.h. fortdauernd und immer wieder aufsucht. Daher begründet auch ein Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten, der den Betrieb des Arbeitgebers fortdauernd und immer wieder anfährt, um von dort zur Einsatzstelle zu fahren oder befördert zu werden, im Betrieb des Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte. Für Wege zwischen Wohnung und Betrieb ist die Entfernungspauschale anzusetzen. Mit Verlassen des Betriebs beginnt die Auswärtstätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG. Die Abwesenheitszeiten sind ab Verlassen des Betriebs zu ermitteln. Auch für die Ermittlung der Fahrt- und Übernachtungskosten sind Dienstreisegrundsätze anzuwenden. Soweit die Fahrten von der Wohnung ständig zu einem gleich bleibenden Treffpunkt außerhalb einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung führen, ist für die Wege zwischen Wohnung und Treffpunkt die Entfernungspauschale anzusetzen.
  • Auch hinsichtlich Einsatzwechseltätigkeit mit auswärtiger Übernachtung ist die BFH-Rechtsprechung allgemein anzuwenden. Danach begründet ein Arbeitnehmer, der typischerweise an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten beruflich tätig ist und dabei am Ort einer solchen auswärtigen Tätigkeitsstätte vorübergehend eine Unterkunft bezieht, keine doppelte Haushaltsführung. In solchen Fällen sind die Übernachtungs- und Fahrtkosten in vollem Umfang und zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Der Ersatz dieser Aufwendungen durch den Arbeitgeber ist nach § 3 Nr. 13 und 16 EStG steuerfrei. R 43 Abs. 12 LStR ist überholt. Fahrtkosten für Wege zwischen Wohnung und Tätigkeitsort und – unabhängig von der Entfernung – für Wege zwischen auswärtiger Unterkunft und Tätigkeitsstätte können in tatsächlicher Höhe oder mit pauschalen Kilometersätzen als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. In diesen Fällen ist die 30-km-Grenze nach R 38 Abs. 3 LStR nicht zu beachten. Für die Ermittlung der Verpflegungsmehraufwendungen ist auf die Abwesenheitszeit von der Heimatwohnung abzustellen. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG ist der Werbungskostenabzug von Verpflegungsmehraufwendungen bzw. die steuerfreie Erstattung auf die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt. Für den Neubeginn der Dreimonatsfrist gilt R 37 Abs. 3 LStR entsprechend. Die Dreimonatsfrist ist für das Jahr 2005 noch nicht anzuwenden.
  • Bei Einsatzwechseltätigkeit mit täglicher Rückkehr ist die BFH-Rechtsprechung unter Beachtung von R 38 Abs. 3 LStR allgemein anzuwenden. Für Wege des Arbeitnehmers zwischen Wohnung und ständig wechselnden Tätigkeitsstätten ist die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG nicht anzusetzen. Fahrtkosten können zeitlich unbegrenzt als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden. Die 30-km-Grenze nach R 38 Abs. 3 LStR bleibt zu beachten. Die steuerfreie Erstattung von Verpflegungsmehraufwendungen bzw. der Werbungskostenabzug ist auf die ersten drei Monate der Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte beschränkt. Für den Neubeginn der Dreimonatsfrist gilt R 37 Abs. 3 LStR entsprechend. Die Dreimonatsfrist ist für das Jahr 2005 noch nicht anzuwenden.
  • Die in H 43 (6 – 12) LStH 2005 unter "Wahlrecht" aufgeführte Möglichkeit für Arbeitnehmer mit Einsatzwechseltätigkeit, zwischen Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung und Fahrtkosten nach R 38 Abs. 3 LStR zu wählen, ist entfallen.
  • Die Pauschalierung von Verpflegungsmehraufwendungen nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 EStG ist nun uneingeschränkt für Arbeitnehmer mit ständig wechselnden Tätigkeitsstätten und Übernachtung am auswärtigen Tätigkeitsort möglich.
  • Bei ständig wechselnden Tätigkeitsstätten liegt in der Gestellung des Kraftfahrzeugs durch den Arbeitgeber für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte kein geldwerter Vorteil, wenn die Tätigkeitsstätten – bei täglicher Rückkehr – mehr als 30 km von der Wohnung des Arbeitnehmers entfernt sind oder der Arbeitnehmer auswärts übernachtet. Auf die Dauer der Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte kommt es nicht an. Ein geldwerter Vorteil entsteht nur noch bei täglicher Rückkehr zur Wohnung und einer Entfernung von nicht mehr als 30 km.
  • Das Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden. Es ist nicht zu beanstanden, wenn Steuerpflichtige für Zeiträume bis einschließlich 2005 nach den LStR 2005 verfahren.
 

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