Leitsatz

Ein Verlustanteil eines typisch stillen Gesellschafters kann nur dann als Werbungskosten abgezogen werden, soweit dieser von seiner Einlage abgebucht wurde. Im Übrigen liegen nur verrechenbare Verluste vor.

 

Sachverhalt

S war als stiller Gesellschafter an einer GmbH & Co. KG mit einer Einlage von 200.000 DM beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag nahm er nur bis zur Höhe seiner Einlage an Verlusten teil. Die Einlage wurde bereits in 1997 durch einen Verlust aufgezehrt. In 2001 wurde die Beteiligung gekündigt und die stille Gesellschaft beendet. In seiner Einkommensteuererklärung machte S negative Einnahmen aus der stillen Beteiligung in Höhe des Darlehens- bzw. Verlustvortragskontos geltend. Das Finanzamt hat dies abgelehnt.

 

Entscheidung

Auch das FG verneint den Abzug von negativen Einkünften aus Kapitalvermögen bzw. von Werbungskosten aus der stillen Beteiligung. Denn ein die Einlage übersteigender Verlustanteil des stillen Gesellschafters darf nicht mit anderen Einkünften ausgeglichen oder abgezogen werden. § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sinngemäß anzuwenden, soweit ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht. Damit sind Verlustanteile eines typisch stillen Gesellschafters, die über die erbrachte Einlage hinausgehen, lediglich als verrechenbare Verluste i. S. des § 15a Abs. 2 i.V. mit Abs. 4 EStG gesondert festzustellen.

Auch der Verlust seines Darlehenskontos kann nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das Darlehen hat keinen auf gesellschaftsvertraglicher Verpflichtung beruhenden Rechtsgrund und ist damit ein einkommensteuerrechtlich unerheblicher Verlust auf der privaten Vermögensebene.

 

Hinweis

Das FG hat gegen seine Entscheidung die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ob diese auch eingelegt wird, ist derzeit noch nicht bekannt. Zudem entspricht das Urteil in seinem Kern der ständigen Rechtsprechung des BFH.

 

Link zur Entscheidung

FG Düsseldorf, Urteil vom 28.01.2011, 7 K 1025/10 F

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