Kommentar

Aufwendungen, die eine Sonderschullehrerin tätigt, um durch Bildungsmaßnahmen die Qualifikation „klinische Musiktherapeutin” zu erwerben, sind als Werbungskosten und nicht nur in beschränktem Umfang als Sonderausgaben abziehbar. Denn die Teilnahme an den berufsbegleitend durchgeführten Lehrgängen mit der Zielsetzung, „klinische Musiktherapeutin” zu werden, setzt ein Hochschulstudium oder die abgeschlossene Ausbildung in einem pädagogischen oder sozialen Beruf mit einer mindestens dreijährigen Fachhochschulausbildung und einer zwölfmonatigen beruflichen Praxis voraus . Diese Voraussetzungen für die Zulassung zu der Weiterbildungsmaßnahme sprachen dafür, die Bildungsmaßnahme ähnlich wie ein Aufbaustudium an einer Hochschule als berufliche Fortbildung und nicht als Berufsausbildung i.S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 1. Alternative EStG zu werten.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.06.1996, VI R 28/95

Anmerkung:

Der Bundesfinanzhof hielt für entscheidend, daß die Weiterbildungsmaßnahme zur „klinischen Musiktherapeutin” nicht das Ziel verfolgte, die Steuerpflichtige zur Ausübung der Heilkunde und damit zu einem anderen Beruf zu befähigen. Für die Zulassung zum sogenannten psychotherapeutischen Zweig der Musiktherapie, der der Heilkunde zuzurechnen ist, fehlten der Steuerpflichtigen die Voraussetzungen, weil sie weder ein Medizin- noch ein Psychologiestudium absolviert hatte. Der BFH ging somit davon aus, daß der Steuerpflichtigen durch die Weiterbildungsmaßnahme nicht der Wechsel in einen der Heilkunde zuzuordnenden Beruf ermöglicht wurde. Es wurden vielmehr die bisherigen pädagogischen und soziotherapeutischen Fähigkeiten als Sonderschullehrerin vertieft und um das Spezialgebiet der klinischen Musiktherapie erweitert.

Fortbildungskosten

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