Einnahmen aus Werbung kommen insbesondere bei Berufssportlern und anlässlich sportlicher oder sonstiger Veranstaltungen in Betracht. Stpfl. Werbeeinnahmen können auch von Influencern erzielt werden. Zahlungen von deutschen Unternehmen an beschr. stpfl. Influencer unterliegen daher der Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Tätigkeit der Influencer sind "unterhaltende Darbietungen", die zur beschr. Stpfl. und zum Steuerabzug führen.

Bei den Einkünften aus Werbung handelt es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 15 EStG, auch wenn sie von Künstlern erzielt werden, oder um sonstige Einkünfte nach § 22 EStG.

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