Angehörige der steuerberatenden Berufe dürfen grundsätzlich mit dem Hinweis auf einen günstigen Preis werben. Der Verbraucher bzw. das potentielle Mitglied möchte wissen, welchen Kosten mit der Erbringung der Leistungen des Beraters bzw. Lohnsteuerhilfevereins verbunden sind. Gegen eine sachliche Darstellung der Kosten, die für die Erstellung der Einkommensteuererklärung und die weiteren Leistungen entstehen, ist nichts einzuwenden. Auch Lohnsteuerhilfevereine können die Möglichkeit der Preiswerbung grundsätzlich nutzen und auf die Höhe bzw. die Preisspanne des Mitgliedsbeitrags hinweisen. Da die Preisspanne zwischen dem niedrigsten und höchsten Beitrag regelmäßig mehrere 100 EUR beträgt, ist von einer Werbung mit dem Preis für die niedrigste Beitragsstufe abzuraten. Eine Irreführung ist hier zumindest nicht ausgeschlossen.

Ob das Werben mit stark reduzierten Mitgliedsbeiträgen für Neumitglieder bis hin zur Unterschreitung des Kostendeckungsprinzips zulässig ist, ist zweifelhaft. Auch wenn sich die Verbraucher z. B. bei Strom-, Gas- oder Telekommunikationsanbietern daran gewöhnt haben dürften, dass Sonderaktionen mit einem Sonderrabatt auf den normalen Preis lediglich als "Einstiegspreise" für Neukunden zu betrachten sind, könnten erhebliche Sonderrabatte für Neumitglieder bei Lohnsteuerhilfevereinen als Lockvogelangebote angesehen werden und unzulässig sein. Das KG Berlin hat allerdings entschieden, dass die Werbung mit einem auf 10 EUR reduzierten jährlichen Mitgliedsbeitrag für sich genommen nichts Aufdringliches, Außergewöhnliches, Reißerisches oder Marktschreierisches hat und folglich zulässig ist.[1]

[1] KG Berlin, Urteil v. 25.8.2009 , 5 U 123/06.

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