Lohnsteuerhilfevereine, die sich an einer Telefon-Hotline, auch unter einer kostenpflichtigen 0900-Service-Nummer, beteiligen, und dabei steuerlichen Rechtsrat in konkreten Einzelfällen erteilen, verstoßen gegen das Verbot der Beratung von Nichtmitgliedern des § 13 Abs. 1 StBerG i. V. m. § 4 Nr. 11 StBerG. Sie handeln wettbewerbswidrig.[1] Für die Teilnahme an von Rundfunkanstalten, Fernsehsendern und Tageszeitungen veranstalteten telefonischen Sprechstunden ("Zuschauer-, Hörer-, Lesertelefon") gilt: Eine Teilnahme ist möglich. Es ist darauf zu achten, dass nur allgemeine Auskünfte erteilt werden und keine Beratung im Einzelfall erfolgt.

[1] Zur telefonischen Rechtsanwalts-Beratungs-Hotline OLG München, Urteil v. 2.3.2000, 29 U 4401/99, DB 2000 S. 919; zum Anbieten telefonischer Steuerberatung durch Steuerberater LG Berlin, Urteil v. 14.2.2000, 97 O 188/99, DStRE 2000 S. 613.

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