§ 8 Abs. 1 StBerG enthält Regelungen über die zulässige Werbung sowohl für Steuerberater als auch für Lohnsteuerhilfevereine. Auf die eigenen Dienste zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen darf in Form und Inhalt sachlich hingewiesen werden.

Die Überschrift zu § 8 StBerG lautet "Werbung" (früher: "Verbot der Werbung").

Die Vorschrift ist in Form einer Generalklauel ausgestaltet und räumt den Vereinen das Recht auf Werbung ein.

Bis Mitte des Jahres 2000 unterlagen die Lohnsteuerhilfevereine – wie auch Rechtsanwälte, Steuerberater und Ärzte – einem gesetzlichen Werbeverbot. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Apothekerwerbung begann die Rechtsprechung, den Lohnsteuerhilfevereinen weitergehende Werbemöglichkeiten zuzubilligen. Der Gesetzgeber hob das Werberverbot und die WerbeVOSTBerG zum 30.6.2000 auf und ersetzte sie durch die Ermächtigungsnorm des § 8 StBerG, die eine sachliche Informationswerbung nunmehr ausdrücklich erlaubt und den Lohnsteuerhilfevereinen damit eine Befungnis zur Werbung einräumt.[1]

Lohnsteuerhilfevereine dürfen selbst und durch Dritte werben, wenn sie die Regeln des lauteren Wettbewerbs einhalten und im Übrigen folgende Grundsätze beachten:

  • Über die Tätigkeit muss in Form und Inhalt sachlich (Abs. 1) unterrichtet werden und
  • Werbung, die auf die Erteilung eines konkreten Auftrags zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen im Einzelfall gerichtet ist (Abs. 2 Satz 1), kann verboten sein.

Die Werbung unterliegt weiterhin auch der Kontrolle durch die Aufsicht führenden Stellen (ASt).[2] Bei regelwidriger Werbung drohen keine bußgeldrechtlichen Sanktionen. Satzungsregeln eines Lohnsteuerhilfevereins haben keinen Wettbewerbsbezug. Für Mitbewerber, Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer besteht kein wettbewerbsrechtlich zu begründender Anspruch auf die Einhaltung von Satzungsregeln.[3]

§ 3 UWG lautet: "Unlautere Wettbewerbshandlungen, die geeignet sind, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder sonstiger Marktteilnehmer nicht unerheblich zu beeinträchtigen, sind unzulässig." Verstöße gegen die Lauterkeit des Wettbewerbs sind dann unzulässig, wenn sie Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern einen nicht nur unerheblichen Nachteil bringen. Verstöße, die unterhalb dieser Schwelle liegen (Bagatellen), sind hinzunehmen, ihre Verfolgung ist ausgeschlossen. Ob bzw. wann diese Schwelle überschritten ist, müssen im Einzelfall die Gerichte entscheiden.

Der BGH hält das Weglassen des gem. § 18 StBerG zu führenden Zusatzes "Lohnsteuerhilfeverein" in einem von einem Lohnsteuerhilfeverein initiierten Zeitungsbericht für unerheblich, wenn in dem Namen des Vereins zumindest die Begriffe "Lohnsteuerhilfe" und "e. V." enthalten sind. Der informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher könne dem Vereinsnamen "Lohnsteuerhilfe XY e. V." ohne Weiteres entnehmen, dass es sich um einen Lohnsteuerhilfeverein handelt.[4] Der BGH stellt klar, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG regelmäßig dann überschritten ist, "wenn die durch unrichtige Angaben hervorgerufene Fehlvorstellung des Verkehrs geeignet ist, das Marktverhalten der Gegenseite zu beeinflussen".

Die DIN-Norm 77700 – Dienstleistungen der Lohnsteuerhilfevereine – des DIN Deutsches Institut für Normung e. V. in Berlin[5], liefert der wettbewerbsrechtlichen Praxis keine Hinweise auf die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit werblichen Verhaltens. Die Werbung eines Beratungsstellenleiters mit der unzutreffenden Behauptung, er sei nach DIN 77700 zertifiziert, ist jedoch irreführend und damit stets wettbewerbsrechtlich unzulässig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge