Der BFH hatte offenbar keine Bedenken, als für die Zinsberechnung maßgebliches Kapital den Mittelwert aus Forderungsanfangs- und -endbestand des Jahres zugrunde zu legen. Allerdings dürfte es bei Vorliegen elektronischer Daten ohne großen Aufwand möglich sein, durch Tabellenkalkulationen o.Ä. eine taggenaue Verzinsung zu berechnen. Eine Schätzung nach § 162 Abs. 1 AO wäre in dem Fall unzulässig. Die oberflächliche Berechnungsweise im Streitfall würde eine Umgehung zulassen, indem zum Jahresultimo das Verrechnungskonto – sofern es die Liquidität des Gesellschafters zulässt – temporär bis zum Beginn des folgenden Jahres aufgefüllt würde. Umgekehrt wären diejenigen benachteiligt, deren negativer Saldo des Verrechnungskontos am Jahresende stark ansteigt.[65]

[65] BFH v. 22.2.2023 – I R 27/20, DStR 2023, 1117 Rz. 7 = GmbH-StB 2023, 196 (Peters).

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