Dr. Rüdiger Werner, RA/FASt[*]

Häufig wünschen vermögende Personen ihr Vermögen auf einen von ihnen bestimmten Dritten zu übertragen, der aber erst nachrangig nach einem zuerst Bedachten zur Nachfolge in das Vermögen berufen sein soll. In Betracht kommt hier insb. eine Zuwendung zunächst an den Ehegatten und anschließend an gemeinsame Nachkommen oder zunächst an Abkömmlinge und dann an deren Abkömmlinge. Soll das Vermögen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten übertragen werden, kann dies durch einen Schenkungsvertrag geschehen der eine sog. Weiterleitungsklausel enthält, wonach der Schenkungsgegenstand nach seinem Tod des Beschenkten an eine dritte Person weiterzugeben ist. Solche Weiterleitungsklauseln kollidieren mit § 2302 BGB, wonach Verträge, durch die sich jemand verpflichtet eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, nichtig sind. Nunmehr hat sich der BGH erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen Kautelen solche Weiterleitungsklauseln zulässig sind.

[*] Der Autor ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht in Gerlingen.

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