Rz. 16b

Von Interesse ist die Frage, ob § 5 Abs. 3 GrEStG die bisherige, höchstrichterliche Rechtsprechung, die bei einem vorgefassten Plan die Rechtswohltat des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG versagt hat, völlig entbehrlich macht oder ob nach wie vor ein eigener Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung verbleibt.

Vermindert ein Gesellschafter nach vorgefasstem Plan zeitgleich mit der Übertragung seines Grundstücks auf die Gesamthand seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen, findet § 5 Abs. 3 GrEStG keine Anwendung, weil es sich nicht mehr um die Verminderung nach der Grundstücksübertragung handelt (vgl. auch Viskorf, DStR 2001, 1101).

Der Großteil der Fälle wird indes dem Anwendungsbereich des § 5 Abs. 3 GrEStG anheim fallen. Dass insoweit das subjektive Merkmal des vorgefassten Plans durch das objektive einer Anteilsminderung innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Grundstücksübergang ersetzt worden ist, stellt für die Praxis auch bei Gestaltungsüberlegungen eine erhebliche Erleichterung dar.

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