Rz. 6

Die durch Art. 15 Nr. 2 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl. I S. 402) vorgenommene Neufassung des § 4 Nr. 1 GrEStG ist nach der ebenfalls mit diesem Gesetz eingefügten Vorschrift des § 23 Abs. 5 GrEStG erstmals auf Erwerbsvorgänge anzuwenden, die nach dem 31.12.1997 verwirklicht werden. § 23 Abs. 5 GrEStG ordnet damit eine rückwirkende Anwendung des neu gefassten § 4 Nr. 1 GrEStG an. Zu der Frage, wann ein Erwerbsvorgang im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne verwirklicht ist, vgl. Rz. 7.

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