Nach Nr. 125 Abs. 2 AStBV (St) soll in den Fällen, in denen die Steuerfahndung mit einem Fall befasst ist, der neben den straf- oder bußgeldrechtlichen Ermittlungen umfangreiche Feststellungen in steuerlicher Hinsicht erfordert, eine Teilnahme der Betriebsprüfung veranlasst werden. Der neue Abs. 3 der Nr. 125 bestimmt nun, dass in diesen Fällen sichergestellte Gegenstände auch in den Räumlichkeiten der Betriebsprüfung aufbewahrt werden dürfen. Bekanntermaßen werden dem Verteidiger in einer Steuerstrafsache zwar die Ermittlungsakten zur Einsicht übersandt; Einsicht in die Beweisstücke kann jedoch nur an Amts Stelle genommen werden. Für den Verteidiger ist es nun aus zweierlei Gründen praktisch nachteilig, wenn derartige Beweisstücke bei der Betriebsprüfung verwahrt werden. Zum einen sind gerade bei "umfangreichen Ermittlungen" regelmäßig mehrere Fahnder mit einem Fall vertraut, nicht aber mehrere Betriebsprüfer. Dies schränkt den Zugang zu den Beweismitteln schon in zeitlicher Hinsicht ein. Zum anderen wissen die Steuerfahnder zumindest in der Theorie, dass der Verteidiger einen rechtlichen Anspruch auf das hat, was er begehrt, nämlich Einsicht in die Beweismittel. Ein Betriebsprüfer begegnet dem Verteidiger da eher auf der Ebene der AO, die einen solchen Anspruch nicht kennt.

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