Strafrecht ist formalisierte Sozialkontrolle. Das unterscheidet Strafrecht von der Willkür privater Sozialkontrolle (Salditt, Eröffnungsvortrag des 26. Strafverteidigertages, Mainz 8.–10.3.2002). Diese Feststellungen gelten für das Steuerstrafrecht in besonderem Maße. Und sie bedeuten auch, dass bereits dem materiellen (Steuer)Strafrecht die Legitimation abhandenkommt, wenn im (steuer)strafrechtlichen Verfahrensrecht die Grundsätze nicht gelten, die wir als formalisiertes Verfassungsrecht bezeichnen können: Unschuldsvermutung, Zweifelssatz, Fairnessprinzip. Mit Blick darauf sollten die Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren verstanden und auch wertgeschätzt werden. Als Handbuch für die Finanzbehörden in Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren einerseits, damit die Finanzbehörden Orientierung zu einer rechtsstaatlichen Verfahrensweise bei ihrer Arbeit haben. Und natürlich als Arbeitshilfe für die Verteidigung in Steuerstrafsachen, damit die Verteidigung die Finanzbehörde auf die Einhaltung dessen verweisen kann, wozu die Finanzbehörde im Rahmen ihrer Selbstbindung durch die AStBV (St) verpflichtet ist. Nachfolgend soll nun betrachtet werden, was an der aktuellen Fassung der AStBV (St) wirklich neu ist, also neu im Vergleich zu den AStBV (St) 2022 (zu den letzten Änderungen in der AStBV (St) 2022, vgl. Esskandari, AO-StB 2023, 103). In Anlehnung an das Update dazu werden die Änderungen schlagwortartig als "nützlich", "neutral" oder "nachteilig" aus Verteidigersicht bewertet (BMF v. 29.5.2019, BStBl. I 2019, 480; v. 15.6.2022, BStBl. I 2022, 972).

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