Die vorliegenden Entscheidungen des BFH vom 8.9.2022 haben noch einmal deutlich gemacht, wie unbefriedigend im Einzelfall das Ergebnis sein kann, ob eine Person mehrwertsteuerlich als Unternehmer anzusehen ist oder nicht.

Die Kriterien kann man in vielen Fällen gleichermaßen sowohl für die Bejahung als auch die Verneinung der Unternehmereigenschaft heranziehen. Eine klare Linie, an der sich die Betroffenen rechtssicher orientieren können ist nicht erkennbar. Es kann sie in Anbetracht der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte und der Fortentwicklung wirtschaftlichen Handelns vielleicht auch nicht geben. Man denke nur an all die (hier nicht behandelten) Fragen, die sich im Zusammenhang mit Online-Angeboten ergeben, sei es bei der bewussten Teilnahme an entgeltlichen Aktivitäten,[110] sei es bei Tätigwerden gänzlich ohne Rechtsbindungswillen.[111] Denkbar wäre zumindest in Teilbereichen für "typische" Sachverhalte mit festen Annahmen zu arbeiten.

 

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[110] Vgl. BFH v. 18.11.2021 – V R 38/19, juris. Hier ging es darum, dass eine (Privat-)Person "Spielgeld", das sie in einem Onlinespiel gewonnen hatte, gegen "echtes" Geld umtauschte.
[111] Fast jeder Nutzer überlässt quasi ständig Daten an Diensteanbieter (teils schon, weil der Dienstleister zur Erhebung der Daten rechtlich verpflichtet ist). Diese Informationsüberlassung könnte eine Leistung gegen Entgelt darstellen (Nutzerdaten gegen digitale Inhalte) und damit die Unternehmereigenschaft des Nutzers begründen. S. auch § 312 Abs. 1a und § 327 Abs. 3 BGB.

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