Die vorliegenden Entscheidungen des BFH vom 8.9.2022 haben noch einmal deutlich gemacht, wie unbefriedigend im Einzelfall das Ergebnis sein kann, ob eine Person mehrwertsteuerlich als Unternehmer anzusehen ist oder nicht.
Die Kriterien kann man in vielen Fällen gleichermaßen sowohl für die Bejahung als auch die Verneinung der Unternehmereigenschaft heranziehen. Eine klare Linie, an der sich die Betroffenen rechtssicher orientieren können ist nicht erkennbar. Es kann sie in Anbetracht der Vielzahl der denkbaren Lebenssachverhalte und der Fortentwicklung wirtschaftlichen Handelns vielleicht auch nicht geben. Man denke nur an all die (hier nicht behandelten) Fragen, die sich im Zusammenhang mit Online-Angeboten ergeben, sei es bei der bewussten Teilnahme an entgeltlichen Aktivitäten,[110] sei es bei Tätigwerden gänzlich ohne Rechtsbindungswillen.[111] Denkbar wäre zumindest in Teilbereichen für "typische" Sachverhalte mit festen Annahmen zu arbeiten.
Selbststudium nach § 15 FAO mit dem UStB: Zu diesem Beitrag finden Sie die Lernerfolgskontrolle online bis zum 31.12.2023 unter www.otto-schmidt.de/15FAO
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