Andere Grundsätze in (fast) zeitgleichem Urteil: M.E. war die Sichtweise des BFH in seinem "Ehegatten-Leasing-Urteil", das nur 3 Wochen nach dem vorliegenden Urteil erging,[65] auch eine gänzlich andere. Dort hielt er es für akzeptabel, dass eine Frau, die ihrem Ehemann einen Pkw für 36 Monate vermietete, bei Erwerb den Vorsteuerabzug geltend machte.[66] Obwohl dies der einzige Umsatz der Ehefrau war, hinderte dies den BFH nicht daran anzuerkennen, dass sie eine unternehmerische Tätigkeit ausübte.[67] Warum dann B und die A-GmbH nicht mit dem Autohandel Unternehmer sein sollten, erschließt sich nicht.[68]

[66] Obwohl die Vermieterin den vermieteten Wagen auch selbst privat nutzte und teilweise – entgegen den vertraglichen Vereinbarungen – die Wartungskosten selbst trug.
[67] An dieser Stelle soll nicht vertieft werden, ob hierin ein Widerspruch zum Urteil BFH v. 14.5.1992 – V R 12/88, UR 1992, 302, liegt. Hierin hatte der BFH die Einschaltung eines gewerblichen Zwischenmieters in die Vermietung von Wohnungen grundsätzlich als missbräuchlich angesehen.
[68] Kritisch auch Ulbrich, UR 2023, 217.

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