Andere Grundsätze in (fast) zeitgleichem Urteil: M.E. war die Sichtweise des BFH in seinem "Ehegatten-Leasing-Urteil", das nur 3 Wochen nach dem vorliegenden Urteil erging,[65] auch eine gänzlich andere. Dort hielt er es für akzeptabel, dass eine Frau, die ihrem Ehemann einen Pkw für 36 Monate vermietete, bei Erwerb den Vorsteuerabzug geltend machte.[66] Obwohl dies der einzige Umsatz der Ehefrau war, hinderte dies den BFH nicht daran anzuerkennen, dass sie eine unternehmerische Tätigkeit ausübte.[67] Warum dann B und die A-GmbH nicht mit dem Autohandel Unternehmer sein sollten, erschließt sich nicht.[68]
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