Steuer ohne Vorsteuerabzug: Müsste derjenige, der im Zeitpunkt der Anschaffung keine Vorsteuern geltend macht (machen konnte), später für die Veräußerung Mehrwertsteuer abführen, würde das eine systemwidrige Belastung darstellen. So würde sich im vorliegenden Urteilsfall z.B. die Frage stellen, was passieren würde, wenn die A-GmbH z.B. heute einen Handel mit hochpreisigen Autos beginnen würde. Dann würde vermutlich auch der Verkauf der noch vorhandenen und (aufgrund der BFH-Entscheidung) in den Vorjahren ohne Vorsteuerabzugsrecht erworbenen Autos im Rahmen dieses Handels erfolgen und der Mehrwertsteuer unterliegen. Das dürfte sich so aus dem eBay-Urteil ergeben[94] und ähnlich hat das wohl auch der EuGH gesehen.[95] Es würde also eine Belastung mit Steuer erfolgen, ohne dass zuvor eine Entlastung von Vorsteuern stattgefunden hat. Die nachträgliche Geltendmachung von Vorsteuern im Jahr 2015 käme nämlich wegen des Grundsatzes des Sofortabzugs[96] nicht in Frage.
Alternativen: Das wäre wiederum anders, wenn es eine "nachträgliche Einlage" gäbe. Dann könnte im Zeitpunkt des Beginns des Handels Mehrwertsteuer, die bei Erwerb gezahlt worden ist, als Vorsteuer (zum jeweiligen Zeitwert) geltend gemacht werden. So etwas ist z.B. nach dem Schweizerischen Mehrwertsteuerrecht (Art. 32 MwStG) zulässig und es sollte eigentlich auch im EU-Recht möglich sein, eine vergleichbare Vorschrift einzuführen.[97] Auch das würde viele Streitigkeiten entfallen lassen.
Möglich wäre auch, für die Fälle, in denen kein Vorsteuerabzug möglich war, eine "Differenzbesteuerung" einzuführen, d.h. Mehrwertsteuer fiele auf das Entgelt allein in der Höhe an, um den der Verkaufspreis den (fiktiven) Einkaufspreis übersteigt.[98]
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