Leitsatz

Die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen sind steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, daß sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten (§ 4 Nr. 21 b UStG). Fraglich war, ob diese Steuerfreiheit auch gilt, wenn ein freier Mitarbeiter als Referent für Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Verbände und eine Unternehmensberatungsgesellschaft tätig ist ( → Umsatzsteuer ).

Der BFH entschied, dass solche Leistungen steuerpflichtig sind. Die Steuerfreiheit gilt nur für die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen , nicht aber für freie Mitarbeiter.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 27.08.1998, V R 73/97

Anmerkung

Anmerkung: Die Richtlinienregelung (Abschn. 112 a Abs. 1 UStR) hat die Steuerfreiheit auch den freien Mitarbeitern an Schulen, Hochschulen und ähnlichen Bildungseinrichtungen zugebilligt. Daher können Sie sich auf diese Verwaltungsregelung berufen.

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