Kommentar

Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten Gegenstand nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, ist eine Vorsteueraufteilung vorzunehmen. Der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge ist nicht abziehbar, der den zum Ausschluß vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist ( § 15 Abs. 4 UStG ). Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Fraglich war, wie der Unternehmer die abziehbaren Vorsteuerbeträge ermitteln kann, wenn er ein bebautes Grundstück anschafft, das er unterschiedlich nutzt.

Der Unternehmer hat in diesem Fall eine sachgerechte Schätzung vorzunehmen. Es ist Sache des Unternehmers, welche Schätzungsmethode er wählt. Das Finanzamt kann nachprüfen, ob die Schätzung sachgerecht ist. Die Schätzung muß das Erfordernis einer wirtschaftlichen Zurechnung erfüllen.

Liegt der Kaufpreisbildung bei Erwerb des Gebäudes ein bestimmtes Wertermittlungsverfahren für die Gebäudeteile (Geschäftsräume/Wohnungen) zugrunde, kann der Unternehmer diese Erwägungen auch bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge berücksichtigen. Soweit der Kaufpreis für das Gebäude aus Ertragswerten für seine unterschiedlich genutzten Teile zusammengesetzt wurde, kann der Unternehmer darauf auch zur Aufteilung der Vorsteuerbeträge zurückgreifen. Eine solche Aufteilung ist jedenfalls als sachgerechte Schätzung anzuerkennen, wenn sie auf einer identischen Wertfindungsmethode für beide unterschiedlich verwendeten Gebäudeteile beruht und wenn nachgewiesen wird, daß der Gesamtkaufpreis für das bebaute Grundstück entsprechend gebildet wurde.

Der BFH hat ausdrücklich offen gelassen, ob diese Aufteilungsgrundsätze auch bei der Herstellung eines entsprechenden Gebäudes gelten. Die Bildung des Entgelts bei Erwerb und bei Herstellung eines Gebäudes sei sehr unterschiedlich. Deshalb könne auch die Aufteilung im Falle der Anschaffung oder der Herstellung nach unterschiedlichen Grundsätzen geboten sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 12.03.1998, V R 50/97

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