Kommentar

Läßt eine Kommanditgesellschaft (KG) von einem Steuerberater Erklärungen zur einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung und Vermögensaufstellungen auf ihre Kosten erstellen, so ist die KG hinsichtlich der Vermögensaufstellungen zum Abzug der in Rechnung gestellten Vorsteuern berechtigt. Hinsichtlich der Gewinnfeststellungserklärungen entfällt ein Vorsteuerabzug .

Die Kosten für die Vermögensaufstellungen sind im Hinblick auf ihre unentgeltliche Überlassung an die Gesellschafter (zum Zwecke der Erstellung der persönlichen Vermögensteuererklärungen) auch nicht anteilig als Eigenverbrauch zu erfassen. Die KG wird durch die Überlassung nicht entreichert; die Gesellschafter werden nicht meßbar bereichert.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 13.07.1994, XI R 55/93

Anmerkung:

Der BFH übernimmt für umsatzsteuerrechtliche Zwecke die einkommensteuerliche Rechtsprechung, wonach Aufwendungen einer Personengesellschaft an ihren Steuerberater für die Erstellung der Gewinnfeststellungserklärungen keine Betriebsausgaben sind, weil sie nicht betrieblich veranlaßt sind, sondern im Interesse der Einkommensbesteuerung ihrer Gesellschafter anfallen (BFH, Urteil v. 24. 11. 1983, IV R 22/81, BStBl 1984 II S. 301). Fallen die Steuerberatungsleistungen insoweit nicht „für das Unternehmen” an ( § 15 Abs. 1 UStG ), können sie auch nicht dem Eigenverbrauch zugeführt werden.

Nicht parallel verlaufen hingegen die einkommensteuerrechtliche und die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der Steuerberatungskosten , die die Personengesellschaft für die Erstellung von Vermögensaufstellungen erbringt. Die Vermögensaufstellungen sind Grundlage für die Gewerbekapitalsteuer (betrieblich) und für die Vermögensbesteuerung der Gesellschafter (nicht betrieblich).

Hieraus hat der BFH einkommensteuerrechtlich ebenfalls ein Verbot des Betriebsausgabenabzugs hergeleitet (sog. gemischte Aufwendungen, vgl. BStBl 1984 II S. 301 unter 1c), es sei denn, es kämen für die Gesellschafter keine Vermögensteuerveranlagungen in Betracht. Anders nunmehr das Besprechungsurteil für die Umsatzsteuer: Die Vermögensaufstellungen würden vorwiegend für Zwecke der Gewerbekapitalsteuer abgegeben; ihre Verwendbarkeit für Vermögensteuerzwecke der Gesellschafter komme diesen „nur reflexartig” zugute. Eine solche Argumentation scheint mir in einem gewissen Gegensatz zu der Auffassung des IV. Senats in dem o. a. Urteil zur Einkommensteuer zu stehen. Auch die Verneinung jeglichen Eigenverbrauchs wegen „minimaler” Bereicherung der Gesellschafter steht im Widerspruch zu der einkommensteuerrechtlichen Beurteilung.

Steuerberatungskosten/ Sonstige Beratungskosten

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