Leitsatz

1. Ein Golf-Club, der seinen Mitgliedern die vereinseigenen Golfanlagen zur Nutzung überlässt, führt damit keine „sportliche Veranstaltung” i.S.v. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999 durch.

2. Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren können Entgelt für die Leistungen eines Sportvereins an seine Mitglieder sein.

 

Normenkette

§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG 1999, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der 6. EG-RL

 

Sachverhalt

Ein als gemeinnützig „anerkannter” Golfverein (Kläger) erklärte Mitgliedsbeiträge und Entgelte für Golfunterricht als steuerpflichtige Umsätze und begehrte vergeblich den Vorsteuerabzug für die Investitionen zur Errichtung der Golfanlage.

Das FG vertrat die Auffassung, § 4 Nr. 22 Buchst. b sei i.S.d. 6. EG-RL weit auszulegen (EFG 2007, 295).

 

Entscheidung

Der BFH entschied, der Begriff der sportlichen Veranstaltung könne nicht -- wie das FG meinte -- weiter ausgelegt werden. Der BFH verwies die Sache an das FG zurück. Dem Kläger stand nach den vorstehend erläuterten Grundsätzen zwar der Vorsteuerabzug zu: Allerdings hatte sich das FG weder zu Aufnahmegebühren noch zu den in der Satzung erwähnten Turnieren und Wettkämpfen geäußert; Letztere sind „sportliche Veranstaltungen” i.S.d. UStG und insoweit kommt ein Vorsteuerausschluss in Betracht.

 

Hinweis

1. Dass Jahresbeiträge eines Sportvereins steuerbar sind, wenn sie Gegenleistung für die Einräumung der Nutzungsmöglichkeit der Sportanlagen sind, ist seit der Entscheidung des EuGH „Kennemer Golf” (Urteil vom 21.03.2002, Rs. C-­174/00) und dem BFH-Urteil vom 19.08.2007, V R 27/04, BFH-PR 2007, 464) keine Überraschung mehr. Es kommt nicht da­rauf an, dass die Mitglieder die Vorteile tatsächlich in Anspruch nehmen.

2. Dies und die Diskrepanz zwischen nationalem Recht und Gemeinschaftsrecht eröffnen Sportvereinen Gestaltungsspielräume:

Das UStG befreit nicht, wie das Gemeinschaftsrecht, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, sondern nur deren „sportliche Veranstaltungen”, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist unter „sportlicher Veranstaltung” eine organisatorische Maßnahme eines Sportvereins zu verstehen, die es aktiven Sportlern ermöglicht, Sport zu treiben. Eine bestimmte Organisationsform oder -struktur schreibt das Gesetz nicht vor. Die untere Grenze der sportlichen Veranstaltung ist erst unterschritten, wenn die Maßnahme lediglich eine Nutzungsüberlassung von Sportgegenständen bzw. -anlagen oder nur eine konkrete Dienstleistung, wie z.B. die Beförderung zum Ort der sportlichen Betätigung oder ein spezielles Training für einzelne Sportler, zum Gegenstand hat. Die Vermietung von Sportstätten (auf kurze Dauer) schafft lediglich die Voraussetzungen für sportliche Veranstaltungen.

Erbringt der Verein hiernach zwar entgeltliche Leistungen, die aber nicht als „sportliche Veranstaltung” befreit sind, hat er die Wahl, sich entweder unmittelbar auf die Richtlinie zu berufen und die Steuerbefreiung der Beiträge zu erlangen, oder es beim nationalen Recht zu belassen und -- wegen der Steuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge -- den Vorsteuerabzug zu erhalten. Dass die Finanzverwaltung die Mitgliedsbeiträge bisher als nicht steuerbar beurteilt, muss dann allerdings im gerichtlichen Verfahren jedenfalls im Weg der Saldierung berücksichtigt werden. Auch können die -- bei Golfvereinen i.d.R. üblichen -- Aufnahmegebühren zu berücksichtigen sein, wenn auch sie -- wie die Jahresbeiträge -- als Gegenleistung für die Nutzungsüberlassung zu beurteilen sind.

3. Die kurzfristige Überlassung von Sportanlagen -- wie hier die Benutzung des Golfplatzes -- fällt regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG. Anders wird das bei einer Verpachtung eines Sportplatzes an einen anderen Unternehmer sein.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 11.10.2007, V R 69/06

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