Die jPöR kann einheitlich für alle Leistungsbezüge darauf verzichten, die Änderungen der Verhältnisse, die zum Vorsteuer-Abzug berechtigt haben, zu überwachen und zu dokumentieren.[41] Darin eingeschlossen dürften wohl auch die Leistungsbezüge sein, die aufgrund der jeweiligen Nutzung entweder zum vollen oder zu überhaupt keinem Vorsteuer-Abzug berechtigt haben. Dann braucht die jPöR während des Berichtigungszeitraums eine Verwendung des Gegenstandes für außerhalb des Unternehmens liegende Zwecke nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG nicht als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern, kann aber auch keine Vorsteuer-Berichtigung gem. § 15a UStG zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen.

Wenn der Gegenstand oder seine Bestandteile zum vollen oder teilweisen Vorsteuer-Abzug berechtigt haben, muss die jPöR aber im Gegenzug im Fall der Veräußerung des Gegenstandes den vollen Veräußerungspreis und im Fall der Entnahme gem. § 3 Abs. 1b UStG den vollen Wiederbeschaffungspreis des Gegenstandes der Umsatzsteuer unterwerfen.

[41] Rz. 24–25 des Entwurfs.

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