Leitsatz

Das FG Berlin-Brandenburg untersuchte kürzlich, ob die unvollständige Leistungsbeschreibung in einer Rechnung noch rückwirkend korrigiert werden kann und ließ die Aussetzung der Vollziehung zu.

 

Sachverhalt

Eine Komplementärin berechnete "ihrer" Gesellschaft einen Betrag von 150.000 EUR zuzüglich 24.000 EUR Umsatzsteuer; als Leistungsbeschreibung enthielt die Rechnung den Passus "für Akquisitions- und Vorlaufkosten". Im Zuge einer Außenprüfung erklärte der Prüfer, dass die Leistungsbeschreibung in der Rechnung unzureichend sei und daher kein Recht zum Vorsteuerabzug bestand. Die Gesellschaft reichte daraufhin ein Schreiben beim Finanzamt ein, das eine detailliertere Leistungsbeschreibung enthielt ("Anlage zur Rechnung"). Der Außenprüfer hielt an seinem Standpunkt fest und beanstandete unter anderem, dass die ursprüngliche Rechnung keinen Verweis auf die nachträglich erstellte Anlage enthielt. Nachdem die Gesellschaft eine zusätzliche "Ergänzung/Korrektur der Rechnung" eingereicht hatte, erließ das Finanzamt einen geänderten Umsatzsteuerbescheid, worin es die Vorsteuerbeträge zurückforderte. Die Gesellschaft beantragte daraufhin die Aussetzung der Vollziehung.

 

Entscheidung

Das FG ließ die Aussetzung der Vollziehung zu und erklärte, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des geänderten Umsatzsteuerbescheides bestehen. Wesentliche Gesichtspunkte sprachen für das Gericht dafür, dass die Rechnungsmängel mit der zweiten Rechnungsergänzung geheilt worden waren.

Das Finanzamt geht zwar zu Recht davon aus, dass die Ursprungsrechnung nicht ordnungsgemäß war und ein Vorsteuerabzug grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt gewährt werden kann, in dem eine ordnungsgemäße Rechnung i. S. der §§ 14, 14a UStG vorgelegt werden kann. Allerdings muss in diesem Zusammenhang auch die EuGH-Rechtsprechung beachtet werden, wonach einem Steuerpflichtigen nicht die Fehlerhaftigkeit der Ursprungsrechnung vorgehalten werden darf, wenn er vor dem Erlass der Verwaltungsentscheidung eine berichtigte Rechnung vorgelegt hat. Darüber hinaus ist eine Versagung des Vorsteuerabzugs trotz Rechnungskorrektur nach der BFH-Rechtsprechung ernstlich zweifelhaft, wenn die Ursprungsrechnung - wie im Urteilsfall - wenigstens die grundlegenden Bestandteile einer Rechnung aufweist (Rechnungsaussteller, Leistungsempfänger, Leistungsbeschreibung, Entgelt und gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer). In diesem Zusammenhang muss die enthaltene Leistungsbeschreibung nicht zwingend den gesetzlichen Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG entsprechen. Das FG entnahm der BFH-Rechtsprechung, dass Leistungsbeschreibungen ergänzt werden dürfen.

Im Ergebnis war es daher ernstlich zweifelhaft, ob das Finanzamt eine Rückwirkung der Rechnungsergänzung mit Recht versagen konnte.

 

Hinweis

Der (rechtskräftige) Beschluss erging in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung, sodass das FG nur eine summarische Prüfung vornehmen musste.

 

Link zur Entscheidung

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 29.08.2013, 7 V 7096/13

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