Leitsatz

Dem Unternehmer steht unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG der Vorsteuerabzug zu, wenn er zur Zeit des Leistungsbezugs die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht gemäß § 15 Abs. 2 UStG ausschließen. Es reicht aus, dass der Unternehmer die – durch objektive Anhaltspunkte belegte – Absicht hat, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze zu verzichten. Dies gilt auch für Leistungsbezüge, die – z.B. wegen Verlusts, Beschädigung oder Projektaufgabe – gegenständlich in keine Ausgangsumsätze eingehen (sog. Fehlmaßnahmen; Anschluss an Urteile des EuGH vom 8.6.2000, Rs. C-396/98, Schlossstraße, UVR 2000, 308, und vom 8.6.2000, Rs. C-400/98, Breitsohl, UVR 2000, 302, und des BFH vom 22.2.2001, V R 77/96, und vom 8.3.2001, V R 24/98).

 

Normenkette

§ 15 Abs. 2 UStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, trat als Generalunternehmerin mit den Tätigkeitsfeldern Vorbereitung und Entwicklung von Immobilienprojekten sowie Durchführung von Bauobjekten auf. Sie erwarb ein bebautes Grundstück und beauftragte im Rahmen eines neu geplanten Projekts verschiedene Unternehmer, wie Statiker, Architekten usw. Die hieraus resultierende Umsatzsteuer machte sie als Vorsteuer geltend. Wegen mangelnder Realisierbarkeit trat die Klägerin zulässigerweise vom Grundstückskaufvertrag zurück und brach sämtliche Vorbereitungshandlungen ab.

Die Finanzbehörde versagte den Vorsteuerabzug unter Hinweis auf nur beabsichtigte steuerfreie Umsätze der Klägerin, da eine fiktive, nur beabsichtigte Option ausscheide.

 

Entscheidung

Unter Beachtung der Vorgaben des EuGH und unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, wonach der Vorsteuerabzug sich alleine nach der späteren tatsächlichen Verwendung auszurichten habe, stellt der BFH nunmehr alleine auf die durch objektive Anhaltspunkte im Zeitpunkt des Leistungsbezugs belegte Absicht ab, die Eingangsleistungen für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug ermöglichen. Es reiche dabei aus, dass der Unternehmer die Absicht nachweisen könne, auf die Steuerfreiheit der Verwendungsumsätze verzichten zu wollen.

Da im vorliegenden Streitfall nur eine Grundstücksvermietung oder eine Grundstücksveräußerung in Betracht gekommen sei, wurde das FG mit den Feststellungen beauftragt, ob die Verwendungsabsicht der Klägerin auf eine durch Option steuerpflichtige Vermietung oder Veräußerung gerichtet gewesen sei.

 

Hinweis

Durch die EuGH-Rechtsprechung ist nunmehr geklärt, dass der Vorsteuerabzug nicht mehr danach zu beurteilen ist, welche Ausgangsumsätze tatsächlich ausgeführt werden. Im Zeitpunkt des Leistungsbezugs ist nach den Vorgaben der 6. EG-RL der Vorsteuerabzug zu gewähren, und zwar endgültig. Allenfalls eine Vorsteuerberichtigung ist noch in der Lage, eine tatsächlich andere Nutzung der erworbenen Leistung im Verhältnis zur maßgeblichen Absicht den ursprünglichen Vorsteuerabzug zu korrigieren.

Der den Vorsteuerabzug begehrende Leistungsempfänger muss allerdings seine durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht nachweisen. Insoweit ist es nur konsequent, die Absicht auch im Bereich der Option nach § 9 UStG ausreichen zu lassen.

Die bislang von der Verwaltung geäußerte Rechtsauffassung, eine Option nach § 9 UStG setze stets eine tatsächliche Leistung an einen anderen Unternehmer voraus, ist mit den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug nicht mehr kompatibel. Abschnitt 148 Abs. 5 Sätze 1 und 2 UStR 2000 sind damit überholt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 22.3.2001, V R 46/00

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