Der Entscheidung des FG Nürnberg lag folgender Sachverhalt (verkürzt und auf die wesentlichen Punkte beschränkt) zugrunde:

Durch Unternehmenskaufvertrag verkaufte die bisherige Organträgerin, eine GmbH & Co KG (Veräußerin), die alleinige Gesellschafterin der B war, ihre Beteiligung an der B (überwiegend) an die Beteiligungsgesellschaft H (Erwerberin). Eine Option zur Umsatzsteuerpflicht erfolgte nicht.

Für den Verkauf hatte die Veräußerin Beratungsleistungen und Leistungen eines Notars in Anspruch genommen. Aus den für diese Leistungen gestellten, den Erfordernissen des § 14 Abs. 4 UStG entsprechenden Rechnungen, wurde der Vorsteuerabzug geltend gemacht.

Im Rahmen einer später durchgeführten Außenprüfung wurde der Vorsteuerabzug versagt. Als Begründung führte das Finanzamt an, dass der Anteilsverkauf nicht im Rahmen einer Geschäftsveräußerung im Ganzen erfolgt sei. Die Erwerberin sei nicht in die Mietverträge eingetreten, die bei der Klägerin die umsatzsteuerrechtliche Organschaft begründet hätten.

Im Klageverfahren machte die Veräußerin geltend, bei der Veräußerung der Geschäftsanteile an der B handele es sich um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG). Der Vorsteuerabzug sei daher gerechtfertigt.

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