Überblick

BMF erweitert den Vorläufigkeitskatalog wegen bezweifelter Verfassungsmäßigkeit der neuen Rentenbesteuerung.

 

Kommentar

Die Besteuerung der Leibrenten (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG) führt aufgrund des Alterseinkünftegesetzes ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zu einer (mindestens) 50 %igen Besteuerung der jährlichen Rentenbezüge. Aufgrund eines hierzu zwischenzeitlich anhängigen Revisionsverfahrens (Az des BFH: X R 15/07) hat das BMF angeordnet, entsprechende Einkommensteuerbescheide hinsichtlich der Leibrentenbesteuerung vorläufig (§ 165 Abs. 1 AO) ergehen zu lassen. Dieser Vorläufigkeitsvermerk erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne der o. g. gesetzlichen Regelung.

Praxis-Tipp

Die Entscheidung der Finanzverwaltung ist verfahrensrechtlich zulässig, da hier der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Regelung Gegenstand eines beim BFH anhängigen Revisionsverfahrens ist und damit insoweit die Voraussetzungen für eine vorläufige Steuerfestsetzung erfüllt sind (§ 165 Abs. 1 Nr. 3 AO). Sie ist außerdem zur Vermeidung weiterer Massenrechtsbehelfe geboten. Durch den Vorläufigkeitsvermerk wird das Rechtsschutzbedürfnis betroffener Steuerpflichtiger vollständig gewahrt, so dass die Einlegung eines Einspruchs insoweit entbehrlich ist.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 3.8.2007, IV A 4 – S 0338/07/0003.

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