Leitsatz

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9 Abs. 1 AGBG). Der Inhaltskontrolle nach dieser Bestimmung unterliegen auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) öffentlich-rechtlicher Versicherungsunternehmen.

Die Klausel in einem Vertrag über vorläufigen Versicherungsschutz in der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, wonach eine Leistungspflicht des Versicherers nur besteht, wenn der Versicherungsnehmer seine Berufsunfähigkeit innerhalb von 3 Monaten seit ihrem Eintritt angezeigt hat, hält der Inhaltskontrolle stand. Die Klausel ist jedoch dahingehend auszulegen , dass der Versicherer sich auf die Versäumung der Anzeigefrist nicht berufen kann, wenn den Versicherungsnehmer – was dieser zu beweisen hat – daran kein Verschulden trifft. Dies hat der BGH im Fall eines Kfz-Mechanikermeisters entschieden, der eine derartige Versicherung abgeschlossen und später einen Herzinfarkt erlitten hatte; für seine verspätete Anzeige an den Versicherer hatte er im Rechtsstreit geltend gemacht, vom Eintritt seiner Berufsunfähigkeit bis zu seiner Anzeige keine Kenntnis gehabt zu haben. Zwecks Prüfung und Beurteilung dieses Vorbringens wurde die klageabweisende Entscheidung des OLG vom BGH aufgehoben und die Sache zurückverwiesen (→ Versicherungsrecht ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 07.07.1999, IV ZR 32/98

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