Gleichlautende Ländererlasse vom 18.5.2015

Bezug: TOP 9 der Sitzung AO I/2015 vom 11. bis 13.3.2015

Feststellungen der Einheitswerte für Grundstücke (§ 19 Abs. 1, §§ 68 und 70, § 129 Abs. 2 BewG) und für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (§ 19 Abs. 1, §§ 33, 48a und 51a BewG) sowie Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind, vorläufig nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO durchzuführen. In die Bescheide ist folgender Erläuterungstext aufzunehmen:

Einheitswertfeststellungen:

„Die Feststellung des Einheitswerts ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”

Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags:

„Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des inländischen Grundbesitzes verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich.”

Im Übrigen gelten die im BMF-Schreiben vom 16.5.2011 (BStBl 2011 I S. 464) getroffenen Regelungen entsprechend.

Die gleich lautenden Erlasse vom 19.4.2012 (BStBl 2012 I S. 490) werden aufgehoben.

 

Normenkette

BewG § 19 Abs. 1

BewG § 68

BewG § 70

BewG § 129 Abs. 2

AO 1977 § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3

 

Fundstellen

BStBl I, 2015, 439

 

Gleichlautende Ländererlasse vom 18.5.2015

FinMin Baden-Württemberg, 3 - S 033.8/66

FinMin Bayern, 37/34 - S 0338 - 1/5

FinMin Berlin, S 0338 - 7/2011

FinMin Brandenburg, 33 - S 0338/15#01#02

FinMin Bremen, S 0338 - 1/2014 - 2/2015 - 13 - 2

FinMin Hamburg, S 0338 - 2012/003 - 51

FinMin Hessen, S 0338 A - 026 - II 11

FinMin Mecklenburg-Vorpommern, S 0338 - 00000 - 2011/006

FinMin Niedersachsen, S 3000 - 99 - 35 1/S 0338 - 27 - 33 11

FinMin Nordrhein-Westfalen, S 0338 - 48 - V A 2

FinMin Rheinland-Pfalz, S 0338 A - 11 - 008 - 446

FinMin Saarland, B/1 - S 0338 - 1#026

FinMin Sachsen, 31 - S 0338/69/42 - 2015/13709

FinMin Sachsen-Anhalt, 44 - S 0338 - 53

FinMin Schleswig-Holstein, S 0338 - 042

FinMin Thüringen, S 0338 A - 48 - 23

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