Rz. 39

[Autor/Stand] Über eine Ergänzung des § 72 Abs. 3 GG um eine Ziffer 7 und einen zusätzlichen vorangestellten Satz in Art. 105 Abs. 2 GG[2] wird die Grundsteuer in den Bereich der Steuern eingegliedert, bei denen eine konkurrierende Gesetzgebung zwischen Bund und Ländern besteht. Damit erhalten die Länder die Möglichkeit, abweichend von den Regelungen des neuen Bewertungsrechtes eigene Regeln aufzustellen. Diese Ermächtigung gilt auch für die Bewertung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Über Art. 125b Abs. 3 GG darf dieses Recht jedoch frühestens für Zeiträume ab dem 1.1.2025 zugrunde gelegt werden.

 

Rz. 40

[Autor/Stand] Ob diese im Wesentlichen vom CSU-geführten Bundesland Bayern eingeforderte Änderung des Grundgesetzes praktische Relevanz erreichen wird, ist derzeit nicht absehbar. Zumindest bisher ist nicht ersichtlich, ob und wie abweichende Gesetze durch einzelne Bundesländer aussehen können und vor allem, ob es gelingt, diese unter den Vorgaben des BVerfG verfassungsgemäß zu gestalten. Inzwischen scheint sich aber auch bei den Bundesländern die Meinung durchzusetzen, dass zumindest das bundeseinheitliche Modell der Grundsteuer A übernommen wird, so dass dort keine landesspezifischen Regelungen zu erwarten sind.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[2] Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes v. 15.11.2019, BGBl. I 2019, 1546.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020

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