Rz. 1

[Autor/Stand] Die Bemessungsgrundlage der Grundsteuer knüpft derzeit an die Einheitswerte des Ersten Abschnitts des Zweiten Teils des BewG[2] an. Der Gesetzgeber verfolgte damit ursprünglich das Konzept einer mehrfachen Verwendung der Bewertungsgrundlagen für verschiedene Steuern durch turnusmäßige Neubewertungen des Grundbesitzes im Rahmen von Hauptfeststellungen. Der nach § 21 Abs. 1 BewG normierte Turnus von sechs Jahren für eine neue Hauptfeststellung wurde später jedoch ausgesetzt. Dies führte dazu, dass den Einheitswerten in den alten Bundesländern weiterhin die Wertverhältnisse der letzten Hauptfeststellung auf den 1.1.1964 zugrunde liegen. Für Grundstücke in den neuen Bundesländern gelten sogar Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen zum 1.1.1935 festgestellt sind. Das gilt im laufenden Hauptfeststellungszeitraum auch für Fortschreibungen und Nachfeststellungen, denen nach § 27 BewG weiterhin die Wertverhältnisse der vorgenannten Hauptfeststellungszeitpunkte zugrunde zu legen sind.

 

Rz. 2

[Autor/Stand] Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelungen in seinem Urteil vom 10.4.2018[4] verworfen und die Vorschriften über die Einheitsbewertung ab dem Bewertungsstichtag 1.1.2002 für verfassungswidrig erklärt. Grund dafür war die Auffassung, dass die Aussetzung einer erneuten Hauptfeststellung über einen langen Zeitraum systembedingt in erheblichem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch ungleiche Bewertungsergebnisse führt, die mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren sind. Das BVerfG ist damit im Kern den Bedenken gefolgt, die auch der BFH seit einiger Zeit vorgetragen und zum Anlass von Vorabentscheidungsersuchen an das BVerfG genommen hat.[5]

 

Rz. 3

[Autor/Stand] Das BVerfG hat dazu ausgeführt, dass es für diese Ungleichbehandlungen keine ausreichende Rechtsgrundlage gibt. Diese lasse sich weder allgemein aus dem Ziel der Vermeidung eines allzu großen Verwaltungsaufwands noch aus Gründen der Typisierung und Pauschalierung noch wegen Geringfügigkeit der Grundsteuerlast noch aus einer etwaigen Kompensation durch Nachfeststellungen und Wertfortschreibungen ableiten.

 

Rz. 4

[Autor/Stand] Allerdings hat das BVerfG insb. mit Blick auf anderenfalls drohende Vollzugsprobleme sowie die erhebliche finanzielle Bedeutung der Grundsteuer für die Kommunen die Fortgeltung der beanstandeten Regelungen zunächst bis 31.12.2019 angeordnet. Dem Gesetzgeber wurde aufgegeben, bis zu diesem Zeitpunkt eine neue gesetzliche Regelung zu schaffen. Darüber hinaus hat das Gericht aufgrund des besonderen Umsetzungsaufwands einer Neubewertung eine weitere Fortgeltung der beanstandeten Normen für fünf Jahre nach Verkündung der Neuregelung, längstens aber bis zum 31.12.2024, angeordnet.

 

Rz. 5

[Autor/Stand] Dieser Verpflichtung ist der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG)[9] nachgekommen. Eine weitere Neuregelung, die sich allerdings nur auf die Grundsteuer bezieht, sollte die Möglichkeit der Schließung von Baulücken in den Kommunen verbessern. Hierfür ist die Einführung einer Grundsteuer "C" vorgesehen[10].

 

Rz. 6– 8

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[2] BewG v. 1.1.1991, BGBl. I 1991, 230 = BStBl. I 1991, 168 mit späteren Änderungen.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[4] BVerfG v. 10.4.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020
[9] GrStRefG v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794 = BStBl. I 2020, 1319.
[10] Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung v. 30.11.2019, BGBl. I 2019, 1875 = BStBl. I 2020, 1368.
[Autor/Stand] Autor: Bruschke, Stand: 01.06.2020

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