Rz. 16
[Autor/Stand] Erbbauzinsen sind keine Nutzungen i.S. der §§ 13–16 BewG, sondern wiederkehrende Leistungen eigener Art.[2] Entscheidend für diese Auffassung ist der Umstand, dass der Gesetzgeber über § 92 BewG den Grund und Boden so behandelt, als habe der Grundstückseigentümer ihn auf Zeit dem Erbbauberechtigten zu vollem Recht überlassen, wobei der Erbbauzins als Gegenleistung für diese Überlassung auf Zeit angesehen wird.[3]
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