I. Wiederkehrende Nutzungen und Leistungen

 

Rz. 12

[Autor/Stand] Wiederkehrende Nutzungen oder Leistungen sind geldwerte Vorteile, die dem Berechtigten in periodischen Abständen von einem Dritten zufließen oder von dem Verpflichteten in periodischen Abständen zu bewirken oder zu dulden sind.

 

Rz. 13

[Autor/Stand] Gegenstand wiederkehrender Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts (§ 100 BGB).

 

Rz. 14

[Autor/Stand] Dagegen setzt der Begriff der wiederkehrenden Nutzungen nicht voraus, dass die Berechtigung (Verpflichtung) in Bezug auf das Wirtschaftsgut, dessen Früchte Gegenstand der Nutzungen sind, dinglicher Natur sein müsste. Auch obligatorische Nutzungsrechte fallen unter den bewertungsrechtlichen Begriff der wiederkehrenden Nutzungen.[4] Deshalb begründet auch eine Mietvorauszahlung bewertungsrechtlich ein Recht auf wiederkehrende Nutzungen der Mietsache.[5]

 

Rz. 15

[Autor/Stand] Wiederkehrende Leistungen sind für den Gläubiger periodische Bezüge, die ein Dritter schuldet, ohne dass sie nach den Nutzungen eines Wirtschaftsguts bemessen wären; sie sind bürgerlich-rechtlich obligatorischer Natur. Wiederkehrende Leistungen bezeichnen aber auch die Schuldnerstellung desjenigen, der an einen Dritten wiederkehrende Nutzungen oder wiederkehrende Leistungen zu erbringen hat.

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021
[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

II. Erbbauzinsen

 

Rz. 16

[Autor/Stand] Erbbauzinsen sind keine Nutzungen i.S. der §§ 1316 BewG, sondern wiederkehrende Leistungen eigener Art.[2] Entscheidend für diese Auffassung ist der Umstand, dass der Gesetzgeber über § 92 BewG den Grund und Boden so behandelt, als habe der Grundstückseigentümer ihn auf Zeit dem Erbbauberechtigten zu vollem Recht überlassen, wobei der Erbbauzins als Gegenleistung für diese Überlassung auf Zeit angesehen wird.[3]

III. Renten

 

Rz. 17

[Autor/Stand] Der Begriff der Renten ist weder im Zivil- noch im Steuerrecht definiert. Zum Begriff der Rente gehört, dass grundsätzlich über längere Zeit verteilt regelmäßig wiederkehrende Beträge zu zahlen sind.[2] Renten beruhen entweder auf einem besonderen Verpflichtungsgrund oder auf einem Rentenrecht (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG). Bei Renten steht – im Unterschied zu Raten – wegen ihres aleatorischen Charakters der insgesamt zu entrichtende Betrag nicht oder nicht abschließend fest.

Ein bewertungsfähiges Rentenrecht ist bewertungsrechtlich auch dann gegeben, wenn der Empfänger zwar keinen bürgerlich-rechtlichen Anspruch auf die Leistungen hat, aber mit Sicherheit auf den fortdauernden Betrag rechnen kann, weil sich der Leistende den in der Vergangenheit gewährten Leistungen nicht entziehen kann und will.[3]

 

Rz. 18

[Autor/Stand] Von den Renten sind Kapitalforderungen zu unterscheiden, die in Raten zu tilgen sind. Kaufpreisraten und andere Kapitalzahlungen, die in wiederkehrende Zahlungen zerlegt werden, sind nicht wiederkehrende Leistungen i.S. der §§ 13 ff. BewG. Als andere wiederkehrende Leistungen kommen Miet- und Pachtzahlungen in Betracht, deren Abgrenzung von Versorgungsrenten im Einzelfall Schwierigkeiten bereiten kann.[5] Eine ungewöhnlich hohe oder niedrige Leistung des Pächters kann für eine Versorgungsrente sprechen. Im Übrigen ist die Abgrenzungsfrage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse des Einzelfalls zu beantworten.[6]

 

Rz. 19

[Autor/Stand] Zur Abgrenzung der Zahlung von Förderzinsen für die Nutzung eines Mineralgewinnungsrechts als Leistung eines Kaufpreises auf Raten oder als wiederkehrende Leistung hat der BFH Folgendes ausgeführt:[8]

"Bei dem Abschluss des Vertrages im Dezember 1904 wurde mit einer Dauer des Vertrages und damit der laufenden Zahlungen von vielen Jahrzehnten über ein Menschenleben hinaus gerechnet. Es widerspricht rechtlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise, derart langdauernde, nicht übersehbare Zahlungen während ihrer permanenten Laufzeit als Kaufpreisraten anzusehen. Die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums erfolgte gegen einen steuerrechtlich unterstellten Kaufpreis, gestaltet als wiederkehrende Leistungen von so unbestimmter Dauer und Höhe, dass die Entgelte bewertungsmäßig nicht als Raten einer Kapitalforderung im Sinne des § 14 BewG, sondern als wiederkehrende Leistungen von ungewisser Höhe im Sinne der §§ 15 und 17 BewG zu behandeln sind."

 

Rz. 20

[Autor/Stand] Dagegen sind wiederkehrende, als Entgelt für die Hingabe eines Vermögensgegenstandes zu erbringende Zahlungen, die ein Stpfl. in jeweils gleichbleibender Höhe für e...

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