Rz. 11
[Autor/Stand] Unter den Begriff der wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen des § 13 BewG fallen an sich auch die lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG. Die letzteren sind nur eine Unterart der ersteren, und zwar sind sie begrifflich Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer. Im Einzelnen ist bei der Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen – entsprechend ihrer Zeitdauer und sonstigen Gestaltung – nach den §§ 13, 14, 15 und 16 BewG folgende Unterscheidung zu machen:
- Nutzungen oder Leistungen, die auf bestimmte Zeit beschränkt sind (§ 13 Abs. 1 BewG),
- immerwährende Nutzungen oder Leistungen (§ 13 Abs. 2 Halbs. 1 BewG),
- Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer – ohne die lebenslänglichen Nutzungen oder Leistungen – (§ 13 Abs. 2 Halbs. 2 BewG),
- lebenslängliche Nutzungen oder Leistungen (§ 14 BewG),
- Jahreswert von Nutzungen und Leistungen (§ 15 BewG),
- Begrenzung des Jahreswerts von Nutzungen und Leistungen (§ 16 BewG).
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