Rz. 11

[Autor/Stand] Unter den Begriff der wiederkehrenden Nutzungen und Leistungen des § 13 BewG fallen an sich auch die lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG. Die letzteren sind nur eine Unterart der ersteren, und zwar sind sie begrifflich Nutzungen oder Leistungen von unbestimmter Dauer. Im Einzelnen ist bei der Bewertung wiederkehrender Nutzungen und Leistungen – entsprechend ihrer Zeitdauer und sonstigen Gestaltung – nach den §§ 13, 14, 15 und 16 BewG folgende Unterscheidung zu machen:

[Autor/Stand] Autor: Esskandari, Stand: 01.11.2021

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