Rz. 5
[Autor/Stand] Die Vorschriften der §§ 13–16 BewG stellen sachlich eine Einheit dar. Sie regeln die Bewertung der verschiedenartigen Nutzungen und Leistungen und bestimmen den Ansatz der einzelnen Faktoren für diese Bewertung.
Rz. 6
[Autor/Stand] Die §§ 13–16 BewG gelten sowohl für die Vermögenseite (Aktivseite) als auch für die Schuldenseite (Passivseite). Sie sagen nichts darüber aus, ob der durch ihre Anwendung gefundene Wert ein Vermögenswert oder eine Schuldverpflichtung ist. Letztere Entscheidung ist vielmehr aufgrund der Stellung zu treffen, die der an dem Nutzungs- oder Leistungsverhältnis Beteiligte im Einzelfall hat. Ist er berechtigt, Nutzungen zu ziehen oder Leistungen zu fordern, so sind die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen bei ihm ein Vermögenswert. Ist er dagegen verpflichtet, Nutzungen zu dulden oder Leistungen zu erbringen, so begründen die wiederkehrenden Nutzungen oder Leistungen bei ihm einen Schuldabzug. Gegenteilige Auffassungen, die aus der Wortwahl für die Bezeichnung des einzelnen Bewertungsfaktors auf ein Forderungsverhältnis oder Schuldverhältnis schließen wollen, hat die Rechtsprechung nicht gebilligt.[3]
Rz. 7
[Autor/Stand] Die Vorschriften der §§ 13–16 BewG gelten allgemein für die Bewertung wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen im außerbetrieblichen Bereich. Im Betriebsvermögen gehaltene Nutzungsrechte oder Leistungsverpflichtungen folgen bei der Wertermittlung den Regelungen über die Bewertung des Betriebsvermögens.
Rz. 8– 10
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
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