Leitsatz

Der Käufer einer vertragsgemäß noch von der Verkäuferin zu renovierenden Gewerbeimmobilie hatte mit dieser eine Zahlungsvereinbarung getroffen, wonach der Kaufpreis in mehreren prozentual bestimmten Raten im Verhältnis zum Fortschritt der Renovierungsarbeiten zu erbringen war, davon unabhängig jedoch spätestens zum 31. 12. 1994. Im Gegenzug brachte die Verkäuferin zum Zweck der Sicherung aller etwaigen Ansprüche des Käufers auf Rückzahlung der Kaufpreisforderung, eine selbstschuldnerische Bankbürgschaft bei (Vorauszahlungsbürgschaft gem. § 7 der Makler- und Bauträgerverordnung). Dabei war vereinbart, dass die Verpflichtungen aus der Bürgschaft erst bei vollständiger Fertigstellung der Räumlichkeiten erlöschen sollten. Infolge unsachgemäßer bzw. unvollständig ausgeführter Renovierungsarbeiten nahm der Käufer die Bank auf Auszahlung der für die sachgerechte Durchführung der Renovierungsarbeiten erforderlichen Beträge in Anspruch. Diese zahlte jedoch nur einen Teil des erforderlichen Betrags, den sie überdies später wieder vom Käufer zurückforderte, und zwar mit dem Argument, die Bürgschaft umfasse nicht jeden Anspruch des Käufers auf vertragsgemäße und mangelfreie Leistung.

Der BGH sah dies anders: Die vereinbarte Vorauszahlungsbürgschaft sichere sämtliche Ansprüche des Käufers auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten. Zweck dieser Bürgschaft war es, den Käufer gegenüber sämtlichen Risiken abzusichern, die sich aus der sofortigen Zahlung des Kaufpreises in einer Summe gegenüber den im Kaufvertrag vorgesehenen ratenweisen Zahlungen nach Bau- bzw. Renovierungsfortschritt ergaben. Hätte es diese Bürgschaft nicht gegeben, wäre es dem Käufer nach vollständiger Kaufpreiszahlung unmöglich gewesen, gegen die Restkaufpreisforderung mit seinen Ansprüchen für die Mängelbeseitigung (§ 633 Abs. 3 BGB) aufzurechnen, sondern er hätte diese nur beim Verkäufer geltend machen können, wobei er überdies dann das volle Insolvenzrisiko zu tragen hätte. Bedeutsam für den vom BGH zugesprochenen Umfang der Bürgschaft war daher vor allem auch dieser Verzicht auf die Möglichkeit einer teilweisen Zurückbehaltung des Kaufpreises (→ Bürgschaft ).

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 14.01.1999, IX ZR 140/98

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