Leitsatz

Der Pflegepauschbetrag kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Behinderung entsprechend den Vorgaben des § 65 Abs. 2 EStDV belegt.

 

Normenkette

§ 33b Abs. 6 und 7 EStG , § 65 Abs. 2 und 4 EStDV

 

Sachverhalt

Die Klägerin machte in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 einen Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG für die Pflege ihres Vaters geltend, den das FA nicht gewährte, weil die Klägerin keine Nachweise über die Pflegebedürftigkeit ihres Vaters vorgelegt hatte. Ihre dagegen nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Zutreffend sei das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Pflegepauschbetrags in der nach § 65 Abs. 2 EStDV vorgeschriebenen Form hätte nachweisen müssen. Weder aus dem Wortlaut der Vorschriften noch aus systematischen Erwägungen ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass § 65 Abs. 2 EStDV für den Pflegepauschbetrag nicht gelte. Auch der Zweck des § 33b Abs. 6 EStG erfordere keinen Verzicht auf den Nachweis.

 

Hinweis

Wer eine nicht nur vorübergehend hilflose Person pflegt, kann nach § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag von 924 Euro im Kalenderjahr geltend machen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält. Allerdings muss er die Hilflosigkeit der gepflegten Person nach Maßgabe des § 65 Abs. 2 EStDV nachweisen, also insbesondere durch einen Schwerbehindertenausweis oder den Bescheid einer Pflegekasse.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Pflegepauschbetrag das Ziel, die häusliche Pflege zu stärken und die vielfältigen Belastungen, welche die persönliche Pflege eines schwer Pflegebedürftigen mit sich bringt, in angemessenem Rahmen steuerlich anzuerkennen. Die Klägerin hatte geltend gemacht, hiermit sei nicht zu vereinbaren, dass die Pflegeperson den Nachweis entsprechend § 65 Abs. 2 EStDV zu erbringen habe. Vielmehr müssten auch andere Belege – etwa ein hausärztliches Attest – genügen. Außerdem sei § 65 Abs. 4 EStDV entsprechend anzuwenden. Danach genüge das Attest einer Behörde. Dieses sei vom FA anzufordern.

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Während der Pflegepauschbetrag deshalb ohne Nachweis der Aufwendungen der Pflegeperson gewährt wird, weil dieser angesichts der Belastungen, die die Pflege mit sich bringt, nicht zugemutet werden kann, eine Vielzahl von Belegen über kleinere Beträge zu sammeln, erschöpft sich der Nachweis der Hilflosigkeit in der einmaligen Vorlage des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheids einer Pflegekasse, die in der Regel ohnehin schon vorliegen. Deshalb kommt auch eine analoge Anwendung des § 65 Abs. 4 EStDV nicht in Betracht. Diese Vorschrift berücksichtigt, dass der Steuerpflichtige bei verstorbenen Behinderten den Nachweis der Hilflosigkeit im Nachhinein möglicherweise nicht mehr erbringen kann. Ein entsprechender Beweisnotstand liegt indessen bei lebenden Personen nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 20.2.2003, III R 9/02

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