Leitsatz

Ein steuerbegünstigter Aufgabegewinn liegt nicht vor, wenn nur die im Anlagevermögen der vollbeendeten Besitz-GmbH & Co. KG enthaltenen stillen Reserven aufgedeckt werden, aber die im Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten - der 100 % der Gesellschaftsanteile hält - stehende 100-%-Beteiligung an der Komplementär-GmbH sowie die 100-%-Beteiligung an der Betriebs-GmbH, die über wesentliche stille Reserven verfügt, zum Buchwert in ein anderes Sonderbetriebsvermögen überführt werden.

 

Sachverhalt

Gesellschafter der A GmbH & Co. KG waren RS als Kommanditist zu 100 % und die RS-GmbH als Komplementär. Im Sonderbetriebsvermögen (SBV) des RS bei der KG befanden sich seine Anteile an der RS-GmbH und seine 100-%-Beteiligung an der GS-GmbH, die über wesentliche stille Reserven verfügte. Zwischen der KG und der GS-GmbH bestand Betriebsaufspaltung. Die RS-GmbH schied aus der KG aus, und der verbleibende Kommanditist RS überführte das bisherige Gesellschaftsvermögen in sein Privatvermögen. Hieraus wurde ein RS allein zuzurechnender Aufgabegewinn erklärt und hierfür die Begünstigungen der §§ 16 und 34 EStG beantragt. Die im SBV des RS bei der KG gehaltenen Anteile an der RS-GmbH und der GS-GmbH gingen zum Buchwert in sein SBV bei der B KG über, an der RS zu 40 % als Kommanditist beteiligt war. Das Finanzamt ist dagegen mit Bezug auf H 139 Abs. 4 EStR der Meinung, dass der Aufgabegewinn nicht nach §§ 16 und 34 EStG begünstigt sei, weil gleichzeitig wesentliche Betriebsgrundlagen des SBV in ein anderes SBV überführt worden seien. Hiergegen wurde Einspruch bzw. Klage erhoben.

 

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Die steuerbegünstigte Aufgabe eines Betriebs oder eines Mitunternehmeranteils setzt nach §§ 16 Abs. 1 und 34 EStG voraus, dass alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang aufgegeben werden. Der Mitunternehmeranteil des Gesellschafters einer Personengesellschaft besteht aus seinem Gesellschaftsanteil und seinem SBV. Deshalb sind auch diejenigen Wirtschaftsgüter des SBV, die zwar funktional für die Mitunternehmerschaft nicht erforderlich sind (SBV II), in denen aber erhebliche stille Reserven ruhen, als wesentliche Betriebsgrundlagen zu berücksichtigen. Im Streitfall ruhten unstreitig erhebliche stille Reserven in der Beteiligung des RS an der GS-GmbH. Diese stillen Reserven wurden anlässlich der Betriebsaufgabe der KG nicht aufgedeckt, sondern zum Buchwert in sein SBV bei der B KG überführt. Damit wurden nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen in einem einheitlichen Vorgang aufgegeben, so dass der Aufgabegewinn als unbegünstigter laufender Gewinn zu bewerten ist.

 

Hinweis

Im vorliegenden Fall wurde übersehen, dass das SBV ebenfalls zum Mitunternehmeranteil eines Gesellschafters gehört. Das Urteil des FG überrascht nicht, da bereits der BFH in seinem Urteil v. 2.10.1997, IV R 84/96, BStBl 1998 II S. 104, so entschieden hat. Veräußerungsgewinne können nur nach §§ 16 und 34 EStG begünstigt werden, wenn sämtliche stillen Reserven in einem einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang aufgedeckt werden. Zu diesem Zweck hätte RS somit auch die Anteile in sein Privatvermögen überführen müssen, was dann aber auch die Versteuerung der hierin enthaltenen erheblichen stillen Reserven zur Folge gehabt hätte.

 

Link zur Entscheidung

FG Nürnberg, Urteil vom 19.06.2012, 6 K 633/10

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