Leitsatz

Nach Erscheinen eines Amtsträgers ist keine wirksame strafbefreiende Erklärung mehr möglich.

 

Sachverhalt

Der Kläger war Lebenspartner eines Steuerpflichtigen, gegen den ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen der Nichtversteuerung von Mieteinkünften eingeleitet wurde. Im März 2005 wurde dabei die Wohnung des Steuerpflichtigen, in der der Kläger seinerzeit zumindest teilweise lebte, von der Steuerfahndung durchsucht. Hierbei wurden Unterlagen sichergestellt, aus denen hervorging, dass der Kläger in die Hinterziehung einbezogen war. Ihm wurde die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Beihilfe mitgeteilt. Der Kläger legte nach der Durchsuchung umfassend dem Finanzamt seine steuerliche Situation dar und gab zudem weitere strafbefreiende Erklärungen nach StrBEG ab. Das Finanzamt teilte darauf hin mit, dass diese keine Wirkung entfalten würden, da bereits zuvor ein Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dem trat der Kläger entgegen und erhob nach erfolglosen Einspruchsverfahren Klage. Zu Begründung führte er an, das Strafverfahren sei hier nicht zutreffend eingeleitet worden. Auch habe sich die Durchsuchung nicht auf die Beihilfe des Klägers, sondern die Straftat des Haupttäters erstreckt.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage in vollem Umfang ab. Die strafbefreiende Erklärung habe hier keine Wirkung entfaltet. Das Erscheinen der Steuerfahndung in der Wohnung des Haupttäters habe Sperrwirkung auch für Beihilfe des Klägers entfaltet. Diese sei von dem Ermittlungswillen der Steuerfahndung umfasst gewesen, so dass von einer Tat ausgegangen werden müsse. Damit sei die Tat entdeckt gewesen. Zudem sei dem Kläger vor der Abgabe der Erklärung die Einleitung des Strafverfahrens bereits bekannt gegeben worden.

 

Hinweis

Der Entscheidung ist als zutreffend anzusehen. Hier war es dem Kläger aus verschiedenen Gründen nicht mehr möglich, eine strafbefreiende Erklärung nach dem StrBEG abzugeben. Liegt hier der Bejahung des Ausschlussgrundes nach § 7 Nr. 1a StraBEG, nämlich das Erscheinen der Steuerfahndung zur Ermittlung einer Straftat, noch eine für den strafrechtlichen Laien etwas schwierig nachzuvollziehende Definition des Begriffs "Tat" zugrunde, liegen meines Erachtens die Ausschlussgründe des § 7 Nr. 1b und § 7 Nr. 2 StraBEG auf der Hand. Nach der Durchsuchung war die Beihilfe des Klägers entdeckt, und es wurde gegen ihn ein Verfahren eingeleitet. Erst anschließend hat er sich geäußert[1]. Dies war eindeutig zu spät.

Das Verfahren ist rechtkräftig.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 07.09.2006, 3 K 1390/06

[1] Vgl. auch Rottpeter/Webel, in Schwarz, AO, Anhang zu § 371 Tz. 4 ff.

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