Die EU-Kommission vertritt unter Punkt 4.3.5 der Explanatory Notes[31] die Auffassung, dass bei einer Mehrwertsteuergruppe nur die der Gruppe erteilte Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen der innergemeinschaftlichen Lieferung relevant ist.

Demgegenüber wird in Deutschland dem Organträger eine USt-IdNr. erteilt. Außerdem ist in § 27a Abs. 1 Satz 3 UStG auch die Erteilung einer USt-IdNr. an Organgesellschaften geregelt.

Vor diesem Hintergrund ist es für die Steuerbefreiung unbeachtlich, wenn der Abnehmer beim Warenbezug aus Deutschland als Organgesellschaft eine eigene USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaats gegenüber dem deutschen Lieferer verwendet. Für den Fall, dass der Mitgliedstaat des Abnehmers eine USt-IdNr. an den Organkreis oder den Organträger erteilt, ist die Verwendung dieser USt-IdNr. durch eine Organgesellschaft gegenüber einem deutschen Unternehmer ebenfalls anzuerkennen.[32] Dies gilt auch, wenn der deutsche Unternehmer in seiner Bestätigungsabfrage i.S.d. § 18e UStG die Auskunft erhält, dass der Abnehmer Mitglied einer Gruppe ist (ohne weitergehende Hinweise, ob als Organgesellschaft oder Organträger), weil der Unternehmer durch die Bestätigungsabfrage alle ihm zumutbaren Schritte ergriffen hat, um die Gültigkeit und Richtigkeit der vom Abnehmer verwendeten USt-IdNr. zu prüfen.[33]

[31] https://ec.europa.eu/taxation_customs/system/files/2021-08/explanatory_notes_2020_quick_fixes_de.pdf.
[32] Höink, IWB 2021, 19 (23).
[33] Huschens, UVR 2020, 202 (210).

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