Leitsatz

Eine GmbH kann nur dann als gemeinnützig anerkannt werden, wenn aus der Satzung hervorgeht, dass die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgt.

Es muss auch geregelt sein, dass derjenige, dem das Vermögen der Gesellschaft im Falle der Auflösung oder Aufhebung zufällt, dieses unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden muss. Eine Verpflichtungsklage, eine vorläufige Bescheinigung der Gemeinnützigkeit zu erteilen, ist unzulässig.

Zuschüsse, die eine Berufsförderungs-GmbH vom Arbeitsamt erhält, sind nicht nach § 3 Nr. 2 oder 3 Nr. 11 EStG i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG steuerfrei.

 

Sachverhalt

Die Klägerin wurde im Februar 1998 in das Handelsregister eingetragen. Bereits im September 1997 hatte die Klägerin unter Vorlage des Entwurfs der Satzung beim Finanzamt angefragt, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit gegeben seien. Das Finanzamt wies auf verschiedene Mängel hin, worauf hin die Satzung dann mehrfach geändert wurde, zuletzt am 23.12.1997. Aufgrund des im Januar 1998 bei dem Finanzamt eingegangenen dritten Nachtrags zur GmbH-Gründung erteilte das Finanzamt dann eine vorläufige Bescheinigung, in der sie wegen Förderung der Bildung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft anerkannt wurde.

Das Finanzamt forderte für das Kalenderjahr 1997 Steuererklärungen an ungeachtet dessen, dass die Gesellschaft eine Erklärung zur Körperschaftsteuer von Körperschaften, die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienen, abgegeben hatte. Das Finanzamt war der Auffassung, daß die Klägerin erst für den Veranlagungszeitraum 1998 als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden könne und deswegen für das Kalenderjahr 1997 normal zur Körperschaftsteuer zu veranlagen sei. 1997 hatte die Körperschaft vom Arbeitsamt Zuschüsse erhalten, die nach Auffassung des Finanzamtes steuerpflichtig waren. Die GmbH beantragte erneut die Anerkennung der Gemeinnützigkeit auch für den Zeitraum vom 26.09.1997 bis zur Anerkennung im Jahre 1998 und wandte sich gegen einen vom Finanzamt erlassenen Schätzungsbescheid für 1997 unter gleichzeitiger Verpflichtungsklage, das Finanzamt zu verurteilen, eine Bescheinigung über die vorläufige Anerkennung rückwirkend für 1997 zu verurteilen.

 

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Bezüglich der vorläufigen Bescheinigung schließt sich das Finanzgericht der Rechtsprechung des BFH an (BFH, Beschluss v. 23.09.1998, I B 82/98, BStBl 2000 II S. 320), dass insoweit kein Verwaltungsakt vorläge. Die vorläufige Bescheinigung dient lediglich dazu, Körperschaften, deren Steuerbefreiung gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG nicht abschließend festgestellt worden ist, den Empfang steuerbegünstigter Spenden zu ermöglichen. Die Überprüfung der Steuerbefreiung erfolgt ausschließlich im Körperschaftsteuerveranlagungsverfahren. Ob ggfs. vorläufiger Rechtsschutz erlangt werden könne, bedurfte im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Bezüglich der materiellen Begründung der Klage kann auf die Leitsätze in der Kurzzusammenfassung verwiesen werden. Die Klägerin hatte erst mit der letzten (dritten) Satzungsänderung die entsprechenden Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit geschaffen. Notwendig ist, daß die Satzung unmittelbar bestimmt, welchen Zweck die Körperschaft verfolgt, und die gem. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO notwendige Vermögensbindung war erst in dem Zeitpunkt satzungsmäßig geregelt, als bestimmt wurde, daß das Arbeitsamt die Mittel nicht mehr frei, sondern nur zu gemeinnützigen Zwecken verwenden durfte. Vor diesem Hintergrund hatte das Finanzamt die Gewährung der Steuerbegünstigung für 1997 zurecht abgelehnt, da im ersten Veranlagungszeitraum für die Klägerin zwischen dem Zeitpunkt der notariellen Errichtung der Gesellschaft und dem Ende des ersten Geschäftsjahres die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit noch nicht vorlagen. Die durchgeführten Satzungsänderungen konnten insoweit die bereits eingetretene Steuerpflicht nicht rückwirkend beseitigen. Nach alledem erfolgte die Besteuerung der Klägerin im Jahre 1997 zurecht. Die vom Arbeitsamt geleisteten Zuschüsse waren auch nicht steuerfrei, da sie weder unmittelbar den hilfs- oder beihilfsbedürftigen Personen zugute kamen noch eine Befreiungsmöglichkeit nach § 3 Nr. 2 EStG in Betracht kam. Die gezahlten Zuschüsse kamen nämlich zunächst der Klägerin selbst zugute.

 

Hinweis

Die Anforderungen an die Satzungen gemeinnütziger Körperschaften sind sowohl nach den gesetzlichen Bestimmungen als auch nach der Verwaltungspraxis sehr streng. Es empfiehlt sich, den Wortlaut der Satzungen rechtzeitig mit den zuständigen Finanzbehörden abzustimmen. Immer wieder wird festgestellt, dass beurkundete Satzungen von den Finanzbehörden beanstandet werden. Hierdurch geht wertvolle Zeit verloren, da dann, wenn die Gesellschaft bereits tätig ist, die Satzungsänderungen nicht rückwirkend eine eingetretene Steuerpflicht beseitigen können. Die Aktivitäten dürfen somit erst aufgenommen werden, wenn die Gemeinnützigkeit effektiv sicher...

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